Anschaffung eines höhenverstellbaren Arbeitsplatzes (Hilfsmittel)

hackenberger, Thursday, 17.07.2008, 12:15 (vor 5768 Tagen) @ zicko

Hallo "zicko",

Gute Idee, kann aber leider zu einem ungewollten (negativen) Ende führen.

Denn sind die für die Behinderung notwendigen Arbeitsmittel gegeben/vorhanden, bedarf es keiner neuen Beschaffung und somit gibt es auch keine Mittel aus der SchwbAV.

Man muss in entsprechenden Anträgen auch angeben, dass im Betrieb/ Unternehmen an anderer Stelle solche notwenigen Ap-Ausstattungen bereitstehen.

Es gibt keine Mittel für eine ggf. sinnvolle Vorratsbeschaffung solcher Arbeitsmittel. Mittel der SchwbAV gibt es immer nur für konkrete aktuelle Bedarfe.

Dieses gilt auch bei entsprechenden Anträgen an die Deutsche Rentenversicherung sofern sie als REHA-Träger zuständig ist.

Man kann hier nur bei dem zuständigen Rehaträger die vorzeitige Beschaffung, also Beschaffung nach Antragstellung aber vor Bewilligung/Entscheidung, sprich positiven Bescheid beantragen. Diesem wird i.d.R. auch stattgegeben, so meine Erfahrung.

Es erfolgt nur stets der Hinweis, dass man in diesen Fällen nicht absehen kann, in welcher Höhe Mittel genehmigt werden und ggf. sogar dem Antrag nicht stattgegeben werden kann. Es bleibt also eine gewisse Unsicherheit für den AG. Dieses ist aber vernachlässigbar, da der AG hier grundsätzlich gesetzlich für die entsprechende/ notwenige Ap-Ausstattung zuständig ist. Dieses ganz unabhängig davon, ob es Mittel als Ausgleich gibt oder nicht.

Man könnte weiter mit dem Lieferanten abklären, dass dieser einem die notwenigen Ap-Ausstattungen schon vorab (leihweise zu "Testzwecken") bereitstellt. Bestellung würde dann nach positivem Bescheid erfolgen. Auf diese Art hatte ich schon einmal eine hochwertige IT-Ap-Ausstattung 7 Monate vorher.


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