Stellvertreter Konzernschwerbehindertenvertretung (Wahlen)
Hallo "jp",
» Zuerst muss ich mal mitteilen, dass ich diese Seiten Klasse finde!
Danke im Namen aller Teilnehmer.
Die Rechtsgrundlage für die Wahl der GSchwbV und KSchwbV ist der § 97 i.V,m. § 22 SchwbVWO. Dort ist auch das "wann, wer, wie und wo" geregelt.
Schaue auch einmal hier unter "Wahlen". Dort findest Du auch alles wissenswerte, auch bezgl. des aktiven und passiven Wahlrecht.
Gerade dass passive Wahlrecht, also wer kann gewählt werden wird ja hier vom KBR-Vorsitzenden beanstandet.
» Nun hat der Vorsitzende des Konzernbetriebsrates behauptet, dass wir
» falsch gewählt hätten. Seiner Meinung nach darf nur ein
» Schwerbehindertenvertreter eines Standortes bzw. eine Person aus der
» Gesamtschwerbehindertenvertretung als Stellvertreter des
» Konzernschwerbehindertenvertreters gewählt werden.
Diese Aussage ist so falsch. Lasst dem KBR-Vorsitzenden doch einmal eine Kopie des § 97 SGB IX und § 22 SchwbVWO zu kommen, damit er nachlesen kann.
» Ich bin der Meinung, dass richtig gewählt wurde und kann das Ansinnen des
» Konzernbetriebsratsvorsitzenden nicht nachvollziehen.
Ich unterstelle einmal, dass der Wahlvorgang, hinsichtlich des Themas "aktives Wahlrecht" beachtet wurde, daher kann ich es so auch nicht nachvollziehen.
» Wer hat Recht>
Prüft den Wahlvorgang noch einmal an Hand der Regelungen § 97 SGB IX und § 22 SchwbVWO, besonders das aktive und passive Wahlrecht.
Es gibt auch bei den IA auch gute Wahlbroschüren. Ruhig auch einmal die Suchfunktion nutzen
. Das Thema Wahl(en) und aktives und passives Wahlrecht hatten wir auch schon mehrfach.
» Vielen Dank und schöne Grüße
Bitte schön und auch schöne Grüße :flower: