Mobbing+Diskriminierung von MItarbeitern (AGG)

hackenberger, Monday, 18.08.2008, 18:00 (vor 5742 Tagen) @ pacodecolonia

Hallo Paco de Colonia,

» Der Behinderte (GDB 30) ist darüber krank geworden (Fehlzeit ca. 9
» Wochen), erlitt einen Nervenzusammenbruch in Folge der unerträglichen
» Arbeitssituation.

Frage: Ist dieser Koll. "von der AfA Schwerbehinderten gleichgestellt>"

Handelt es sich also um einen "Gleichgestellten">
Dieses wäre die grundsätzlich Voraussetzung für die Zuständigkeit der SchwbV. Ist der AN nicht Gleichgestellt also "nur" Behindert GdB 30, ist es "nur" eine Angelegenheit des BR/PR.

» Gibt es ein Recht auf Einsicht in die Personalratsunterlagen für die SBV>

JA!

Das Thema "Beteiligungsrechte der SchwbV" und hierzu zählt auch das Recht zur Einsicht in ALLE sitzungsrelevanten BR/PR-Unterlagen haben wir schon sehr ausführlich behandelt. Bitte Suchfunktion nutzen.

» Der Behinderte (GDB 30) ist darüber krank geworden (Fehlzeit ca. 9
» Wochen)
Hier wäre der § 84 (2) zu beachten. Dieser gilt für alle AN. Unabhänig von einer Behinderung/Schwerbehinderung. Die SchwbV ist aber "nur" bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten mit dabei. Sonst ist es "nur" eine Sache des BR/PR. Dieser ist immer mit dabei.

BR/PR und/oder SchwbV sind hier, je nachdem wo die Zuständigkeit liegt (s.oben), verpflichtet darauf hinzuwirken, dass sowohl Mobbing-Maßnahmen (sofern es sich um solche handelt) und auch Diskriminierungen unterbleiben, also der AG hier alle notwenigen Maßnahmen unternimmt. Der AG macht sich hier auch gem. AGG Schadenersatzpflichtig. Er muss sich also Mobbing-Maßnahmen und Diskriminierungen von AN zurechnen lassen.

PS: AGG bedeutet nicht immer Zuständigkeit auch bei der SchwbV. Auch hier ist die SchwbV nur bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten mit beteiligt.


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