hallo - wichtig (Leih- bzw. Zeitarbeit)
Hallo Martin,
Du hast nicht geschrieben, ob diese(r) Zeit(Leih)arbeiter(in) schwerbehindert oder gleichgestellt ist.
Ist es ein(e) Zeit(Leih)arbeiter(in) welche unter die Regelungen/ den Schutz des SGB IX fällt, wäre dein AG hier zuständig, gem. § 81.
» ich habe beim integrationsamt angerufen, und dort sagte man mir - die
» person selbst muss sich bei der renten/krankenversicherung selbst bemühen>
» kann das sein>
Diese Antwort kann ich so nicht nachvollziehen. Hier gab es vielleicht ein Missverständnis. Denn die Renten/Krankenversicherung kann hier ggf. der zuständige REHA-Träger sein. Also die Stelle an welche sich der AG wenden muss um Mittel gem. der SchwbAV für die behindertenbedingte Ap-Ausstattung in Anspruch zu nehmen.
PS: Leiharbeitnehmer sind gemäß § 7 Satz 2 BetrVG wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im fremden Betrieb tätig werden (GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 45). (Knittel Rn 39 zum § 94).