Mobbing durch BR Vorsitzenden (Umgang mit BR / PR)
Hallo "Strammel",
zu Anfang muss ich leider Deinen Betreff, den Begriff "Mobbing" etwas kritisch betrachten/ bewerten.
Mobbing ist ein strafrechtlich relevanter Begriff mit dem man gerade als Mandatsträger behutsam umgehen sollte.
Der BR-Vorsitzende ist nicht der Vorgesetze der BR und schon gar nicht der SchwbV. Er ist letztlich auch nicht Weisungsbefugt. Sollte er der Meinung sein, dass sich ein freigestelltes BR-Mitglied nicht im notwenigen Umfang seinem BR-Mandat widmet, so kann er dieses als TOP auf eine BR-Sitzung bringen. Dieses dann auch mit dem Ziel die Freistellung einem anderen BR-Mitglied übertragen zu lassen. Dann müsste das BR-Gremium hierüber entscheiden.
Die Freistellung gem. § 38 BetrVG erfolgt durch das BR-Gremium und dieses kann erwarten / verlangen, dass diese Freistellung ausschließlich der BR-Arbeit zukommt. Ein hier möglicher Weg wäre eine Teilfreistellung, also Aufteilung der Freistellung auf zwei BR-Mitglieder. Die SchwbV hat ja für ihre Aufgaben einen eingeständiges Recht auf Freistellung gem. § 96 (4) SGB IX, ggf. auch fiktive Freistellung.
Der BR-Vorsitzende kann auch niemanden, auch keinem BR-Mitglied Kontakte verbieten, auch nicht Kontakte zu ehemaligen Vorgesetzen. Man muss nur immer als Mandatsträger die Pflichten der Vertraulichkeit, hier besonders auch die Geheimhaltungspflicht aus § 79 BetrVG beachten.
Als Rat, nach welchem Du ja fragst, kann man nur antworten miteinander reden ggf. mit einem neutralen Dritten und hierbei versuchen die Punkte zu klären.
Doppelmandate können, wie Du erkennst, bei Thema "Zeitmanagement" zu Problemen führen. Besonders wenn man sich hier nicht optimal abspricht.
Du solltest einmal prüfen, ob man hier nicht durch Einsatz des Stellis der SchwbV Abhilfe schaffen kann.