Kostenübernahme für besonderes Sitzmöbel (Hilfsmittel)

hackenberger, Wednesday, 24.09.2008, 10:25 (vor 5696 Tagen) @ Erwin L.

Hallo "Erwin L.",

erst einmal willkommen hier. :flower:

» Wer ist hier für diesen Sitz Kostenpflichtig> Der AG, das Integrationsamt
» oder die Krankenkasse
immer erst einmal der AG, Rechtsgrundlage § 81 (4) SGB IX.

Der AG kann aber ggf. hierfür Mittel aus der SchwbAV erhalten. Zuständig wäre dann das IA als Ansprechpartner. Dort bekommt der AG auch die notwenigen formellen Anträge für Mittel der Begleitende Hilfe im Arbeitsleben für Leistungen an schwerbehinderte Menschen (Leistungsübersicht). Es kann aber auch erst einmal ein formloser Antrag gestellt werden. Siehe auch Kapitel 5 SGB IX, Teil 1, §§ 33 und 34.

Droht dem AN ohne diese besondere Ap-Ausstattung Berufs-/Erwerbsunfähig. Dann könnte die Deutsche Rentenversicherung Leistungspflichtig sein.

Die Deutsche Rentenversicherung (nur zuständig für Rentenversicherte AN, also nicht für Beamte) wird immer nur dann als Leistungsträger zuständig, wenn ohne die Hilfe/ das Hilfsmittel die Arbeitsunfähigkeit droht. Siehe §§ 10 und 11 SGB VI - Persönliche Voraussetzungen.

Ist die Deutsche Rentenversicherung der zuständige Leistungspflichtige, muss der Versicherte dort einen Antrag stellen. Sie fördert aber immer nur den Versicherten, also nur der Versicherte kann dort Leistungen beantragen, nie den AG. Die Deutsche Rentenversicherung leistet bei Zuständig- und Förderungswürdigkeit aber immer eine 100% Leistung.

Der Versicherte kann aber auch die SchwbV (bei Schwerbehinderten) bevollmächtigen in seinem Namen dort einen Antrag zu stellen. Er kann auch sofern seinem Antrag stattgeben wird seinen Leistungsanspruch an den AG abtreten.

Es ist in beiden Fällen notwenig, dass zum einen eine entsprechende Notwendigkeit ärztl. belegt wird. Weiter sollte man auch im Vorfeld entweder mit dem technischen Berater des IA oder mit den entsprechenden Stellen (Berater) der Deutschen Rentenversicherung Kontakt aufzunehmen. Die Deutsche Rentenversicherung bedient sich oftmals der Unterstützung der technischen Berater der AfA.

Bezügl. der Zuständigkeit des IA ist es auch noch wichtig zu wissen, dass kein Rechtsanspruch auf Mittel der SchwbAV besteht. Es handelt sich um eine Kannleistung. Es gibt IA in bestimmten Bundesländern welche bei Stühlen grundsätzlich keine Mittel gewähren. Daher vorher diese abklären, erspart dann die Arbeit der Antragstellung.

Den Antrag beim IA muss der AG stellen. Die SchwbV kann den AG ggf. unterstützen, z.B. das notwenige vorklären und den Antrag vorbereiten. Es bedarf aber die Unterschift des AG auf den Anträgen.


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