Freistellung von Mehrarbeit für Beamte (Freistellung)

hackenberger, Monday, 22.12.2008, 08:06 (vor 5614 Tagen) @ shotokan-man

Hallo Markus,

» Habe gerade eine Mail von der betroffenen Kollegin erhalten in der sie mir mitteilt, dass sie sich einvernehmlich mit dem Geschäftsleiter einigen konnte, ...

das ist ja für den Koll. möglicher Weise erst einmal eine Lösung. Doch weise den AG einmal auf den [link=http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/09/index.php>norm_ID=0909500]§ 95 (2)[/link] hin, er hätte Dich, die SchwbV, hier vor einer Entscheidung hören müssen.

Nimmt also ein AN seinen Rechtsanspruch gem. § 124 in Anspruch und teilt dieses dem AG mit und die SchwbV ist hier vom Betroffenen nicht eingebunden worden, und der AG entspricht dem ohne Anmerkungen, dürfte eine entsprechende Info an die SchwbV ausreichen, in allen anderen Fällen muss der AG die SchwbV gem. § 95 (2) vor einer Entscheidung beteiligen/ anzuhören.

Gerade bei solchen strittigen und für die betroffenen Koll. negativen Angelegenheit sollte man auf die Einhaltung des SGB IX; hier § 95 (2) hinweisen, bestehen. Sie ist weiter auch unabdingbar, der AG kann sich also nicht darauf berufen er hätte sich mit dem Schwerbehinderten verständigt und beide hätten daher die Notwendigkeit der Beteiligung der SchwbV gem. § 95 (2) als nicht notwendig erachtet.

Kontextlink:
Gleichgestellte Beamte haben keinen Anspruch auf Verkürzung der Wochenarbeitszeit nach AZV


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