Berechnung der Beschäftigungsquote nach § 71 SGB IX Leiharbeiter (Leih- bzw. Zeitarbeit)

hackenberger, Monday, 22.12.2008, 09:50 (vor 5613 Tagen) @ pit47

Hallo Hansjörg,

» gilt der § 81 SGB IX auch dann, wenn der Arbeitsplatz mit wechselnden
» Leiharbeitnehmern jeweils für 1 Woche beantragt wird.
Ja!

Hier noch ein Auzug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittel-Kommentar[/link] zum § 81 (1)

Rn 15
§ 81 SGB IX gilt grundsätzlich auch für Zeitarbeitnehmer (Edenfeld NZA 2006, 126). Deren Arbeitgeber müssen prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden könnten. Im Fall erlaubter Arbeitnehmerüberlassung trifft diese Pflicht nicht den Entleiher, sondern den Verleiher. Das hat zur Folge, dass Entleiherbetriebe ohne vorherige Durchführung des Verfahrens nach § 81 Abs. 1 SGB IX innerbetriebliche Arbeiten durch Drittfirmen ausführen lassen können (Edenfeld a. a. O.).

Lese bitte weiter auch einmal die rechtliche Würdigung der Frage, "wiederholten und verstärkten Einsatz von Leiharbeitnehmern", siehe Antwort vom 17.12. (oben).

Eine rechtliche Klärung könnte man erwirken, in dem der BR der Beschäftigung der Leiharbeiter widerspricht und so den AG veranlasst sich vom ArbG die Zustimmung ersetzen zu lassen.


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