Arbeitszimmer: Eigenes Büro (Allgemeines)

hackenberger, Monday, 26.01.2009, 17:48 (vor 5580 Tagen) @ Raphael

Hallo Raphael,

ja, der AG hat die Kosten zu tragen und die SchwbV hat den Anspruch die Einrichtungen des BR mit nutzen zu dürfen. Sie hat weiter den Anspruch, dass ihr für vertrauliche Gespräche besondere/ eigene Räume bereitgestellt werden. Dieses gilt auch für den Fall, dass die Mitnutzung der BR-Einrichtungen nicht möglich ist, weil z.B. beide diese Zeitgleich benötigen. Hieraus ergibt sich aber kein Anspruch auf die dauerhafte Überlassung von besonderen Räumlichkeiten. Es gibt dann eigentlich nur einen Anspruch auf anlassbezogene Bereitstellung/ Überlassung. Entscheiden ist hier dann aber auch die Zahl der schwerbehinderten/ gleichgestellten Koll. und der sich hieraus ergebenden Zeitaufwände/ -notwendigkeiten/ Bedarfe. Entscheidend könnte auch sein, wie ist die Raumsituation im Betrieb/ freie Räumlichkeiten> Der BR hat einen ständigen / täglichen Bedarf an Räumlichkeiten bei der SchwbV ist dieses ggf. nicht immer gegeben.


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