Behinderungsbedingte Fehlzeiten und Kuraufenthalte (Allgemeines)

hackenberger, Thursday, 26.03.2009, 02:20 (vor 6421 Tagen) @ Sonne

Hallo "Sonne", hallo Ede,

bitte beachten:

Auch Schwerbehinderte können wegen Krankenfehlzeiten (AU) auch wenn diese aus in der Behinderung liegenden Gründen herführen gekündigt werden. Dieses wäre dann auch kein Verstoß gegen das AGG oder ein berechtigtes Indiz hiefür.

Es gilt bei Kündigungen wegen Krankenfehlzeiten (AU) nur immer der Grundsatz:
Bei einer Kündigung aus Gesundheitsgründen müssen für dem AG wirtschaftlich nicht zumutbare Fehlzeiten entstehen und ganz besonders es muss eine negative Gesundheitsprognose gegeben sein.

Aber auch ich empfehle immer Schwerbehinderten bei Krankenfehlzeiten (AU) welche aus in der Behinderung liegenden Gründen entstehen, dieses auf der AU-Meldung vermerken zu lassen. So hat man dann zumindest ggf. Argumentationsgrundlage für Gespräche/ Verhandlungen mit dem AG, auf Basis des § 81 SG IX.

Aber auch mir ist kein Urteil bekannt welche eine belastbare Rechtsgrundlage hierfür ergeben würde.


Denn gerade z.B. im öffentl. Dienst werden bei Beförderungen und/ oder Höhergruppierungen oftmals Krankenfehlzeiten (AU) negativ betrachtet/ bewertet. Dieses dürfte dann in der Regel bei Krankenfehlzeiten (AU) welche as der Behinderung herrühren nicht zum Nachteil führen.

Anders wäre es immer nur, wenn für eine solche Maßnahme die Zeit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben / Tätigkeiten maßgeblich ist. Also nicht die Zeit auf einer bestimmten Stelle in einer bestimmten Laufbahn usw.

Denn in der Zeit der Krankenfehlzeit (AU) nimmt man dieses Aufgaben/ Tätigkeit ja nicht wahr.

Das AGG hat hier zu mindest bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten keine großen Veränderungen gebracht, denn für diese war dieses immer schon im § 81 entsprechend geregelt. Neu ist hier eigentlich nur, dass bei vortragen eines berechtigten Indiz das Gericht hier im Rahmen der Beweislastumkehr vom AG dem Nachweis verlangt, dass er eben nicht wegen der Behinderung oder aus Gründen der Behinderung benachteiligt.


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