Erstausstattung der Schwerbehindertenvertretung (Hilfsmittel)

hackenberger, Monday, 06.04.2009, 15:30 (vor 5502 Tagen) @ vivi021098

Hallo "VIVI021098",

ich selbst hatte lange Jahre dieses Doppelmandat. Euer BRV sollte sich vielleicht einmal den notwenigen Rechtsrat einholen. Falls er hier anderer Ansicht ist, sollte doch er bitte seine Sicht rechtlich belegen. Es ergibt sich auch aus den beiden Gesetzen und den hier zu Grunde liegenden Wahlordnungen. Diese besagen ja wer wann wie und wo das passive Wahlrecht hat, also gewählt werden kann. Dieses ist auch hier die Rechtgrundlage welche der BRV einmal lesen möchte.

Sollte also einmal ein BR-Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert sein und Du auf Grund der Ersatzliste der Nachrücker sein, hat der BRV dich als solcher zu laden und Du hast dann in dieser Sitzung auch das Stimmrecht, also zwei Funktionen. Du solltest dann nur immer klar machen in welcher Funktion (Hut) Du redest. Also als BR oder SchwbV. Lädt der BRV dich in diesen Fällen nicht als Ersatzmitglied des BR, begeht er einen Ladungsfehler welcher alle gefassten Beschlüsse nichtig (wegen fehlerhafter Ladung) macht.

Du darfst dann auch nicht in diesen Fällen den Stelli in die BR-Sitzung mitnehmen, da Du ja nicht verhindert bist. Denn die Wahrnehmung des Doppelmandats stellt keinen Verhinderungsgrund dar.

Es kann in diesen Fällen dann sogar dazu kommen, dass Du als SchwbV einen vom Gremium gefassten Beschluss, an welchem Du als BR (Ersatzmitglied) mitgewirkt hast, also SchwbV gem. § 95 (4) Satz 2 aussetzen lässt, weil Du die Interessen/ Themen der Schwbs als nicht ausreichend behandelt/ berücksichtigst an siehst.

Es gibt bezgl. dieses Themas im Knittel eine Aussage. Sie betrifft zwar die Besonderheit in Bayern bezgl. des BayPVG, ist aber im Grundsatz der Möglichkeit des Doppelmandats auch auf das BetrVG anwendbar.

[link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittel-Kommentar[/link] zu § 95 SGB IX, Rn. 59
"In diesen Sitzungen hat die Schwerbehindertenvertretung regelmäßig kein Stimmrecht, sondern nur eine beratende Funktion (vgl. auch § 32 BetrVG und § 40 Abs. 1 BPersVG); bemerkenswert aber Art. 40 Abs. 2 Halbs. 2 BayPVG, wonach die Schwerbehindertenvertretung in bestimmten Fällen in Personalratssitzungen stimmberechtigt ist. Bei Personalunion der Funktionen von Vertrauensperson und PR-Mitgliedschaft führt dies zu einem doppelten Stimmrecht."

Dieser Beitrag bestätigt aber auch grundsätzlich die Möglichkeit des Doppelmandates.

PS: Auch der BRV kann den rechtlich relevanten Sachverhalt der Mandatsbehinderung mit den sich dann daraus ergebenen rechtlichen Folgen begehen. Als Folge wäre hier dann ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren gegen den BRV, mit dem Ziel dass er zukünftig die Gesetze beachtet.


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