Re: Rechte bei Antrag auf Feststellung (Allgemeines)

hackenberger, Tuesday, 22.02.2005, 12:29 (vor 7029 Tagen) @ Daniel Harant

Hallo Daniel,

§ 95 (6) SGB IX Versammlung schwerbehinderter Menschen

An der Versammlung haben alle im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen, die nach § 94 Abs. 2 SGB IX wahlberechtigt sind, ein Teilnahmerecht. Sie müssen zur Versammlung eingeladen werden.

Die Schwerbehindertenversammlung ist nicht öffentlich (vgl. § 42 Abs. 1 BetrVG, § 48 Abs. 1 BPersVG). Der Arbeitgeber ist unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er hat nicht nur ein Rederecht in der Versammlung, sondern auch eine Berichtspflicht gem. § 83 Abs. 3 SGB IX (vgl. Erl. zu § 83 Rdnr. 75 ff.). Teilnahmeberechtigt sind ebenfalls alle Personen, die nach § 99 SGB IX gehalten sind, zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder der Dienststelle zusammenzuarbeiten. Vertreter der Integrationsämter, der Agenturen für Arbeit und der übrigen Rehabilitationsträger haben auf Einladung durch die Schwerbehindertenvertretung das Recht auf beratende Teilnahme an den Versammlungen.

Bernhard


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