Informationspflicht (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 10.06.2009, 09:08 (vor 6344 Tagen) @ dtraut

Hallo "dtraut",

Ja, gibt es doch!

Es ist zum einen der § 95 (2) SGB IX und betreffend Bewerbungen auch der § 81 (1) Satz 4 SGB IX.

Im § 95 (2)Abs. 2 Satz 2 ist auch gleich zwingend geregelt was der AG unternehmen muss, sofern ein in Angelegenheiten welche Schwerbehinderte im Einzeln oder in der Gruppe betreffen die SchwbV nicht vor der Durchführung/ Vollziehung einer Maßnahme nicht gehört hat.

Er muss sie aussetzen und die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden.

Unterlässt der Ag seine Pflichten hier, hat die SchwbV die Möglichkeiten gegen den zuständigen Sachbearbeiter persönlich oder auch ggf. dessen Vorgesetzten (er müsste darauf hinwirken, dass der SB die SchwbV beteilig) ein Ordnungsgeld gem. § 156 (1) SGB IX Satz in einer Höhe von bis zu 10.000,- € bei der AfA zu beantragen. Weiter kann die SchwbV gegen den AG ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einleiten.

PS: Mit Anrede und Schlussfloskel lesen sich Beiträge netter ;-)


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