Gleichstellungsantrag bei Kündigungschutz nach § 9 MuSchG (Gleichstellung)

hackenberger, Saturday, 13.06.2009, 09:46 (vor 5452 Tagen) @ Rolandfuerth1

Hallo Roland,

» ich habe bereits im "A-Z" nachgelesen, daher nur eine Frage zur
» Sicherheit, ob ich das richtig interpretiere. Der Sachverhalt:
sehr gut, so mögen wir es :ok:

» Eine schwangere Frau, die nach der Entbindung Elternzeit beanspruchen
» will, stellt eine Gleichstellungsantrag. Dieser wird von der
» Arbeitsagentur wegen des bereits bestehenden Kündigungsschutzes nach dem
» MuSchG abgelehnt. M.E. ist das falsch, wenn Nachstehendes aus "A-Z" hier
» wirklich anwendbar ist:
es kommt darauf an, hier ist der Grund für die Gleichstellung ausschlaggebend.

Das Thema "Kündigungsschutz" ist ja erst einmal gegeben. Auch auf Grund des § 18 BEEG.

Man muss also bei der Begründung für die Gleichstelung auf andere Punkte eingehen und begründen z.B. Rechte aus § 81 (4) und ggf. das Recht aus § 124 SGB IX. Weiter dann das Thema "besondere Kündigungsschutz" nach Ende des besonderen Kündigungsschutzes wegen § 9 MuSchG und § 18 BEEG.

Dieses könnte im Gegensatz zum Thema "Gleichstellung aktiver Beamter oder Mandatsträger" schwierig sein, da ja in dieser Zeit kein "aktives" Beschäftigungsverhältnis besteht, da der AN ja in der Elternzeit i.d.R. nicht arbeitet.

Man muss aber auch immer die Notwenigekeit der Gleichstellung mit aus Gründen der Behinderung aufzeigen. Denn eine Gleichstellung gibt es nur bei Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses aus Gründen der Behinderung. Diesen Grundsatz muss man immer beachten und darstellen.


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