Gesamt-SBV: Nachwahlen wegen Krankheit der Stellvertreter sind nichtig (Wahlen)

Wolfgang E., Sunday, 14.06.2009, 20:57 (vor 6338 Tagen) @ lisbeth

» In dieser Woche bekamen die nachgewählten Stellvertreter eine Ladung vom Arbeitsgericht, um die Nichtigkeit der Wahl feststellen zu lassen. Gibt es irgendeinen Kommentar, Urteil oder dergleichen auf unsere besondere Lage>

Diese "eigenmächtigen Wahlen" sind von Rechts wegen und von Anfang an unwirksam (nichtig) mit der Folge, dass diese "Stellvertreterwahlen" rechtlich überhaupt nicht stattgefunden haben, dass die "Stellvertreterwahlen" rückwirkend unwirksam sind und dass diese "Wahlen" bereits vor der Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Nichtigkeitsfeststellungsverfahrens unwirksam sind nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, da es sich ja um keine Wahlen im Rechtssinne handelt. Sie sind "von Rechts wegen" unwirksam (Knittel, SGB IX, Rn. 151 zu § 94; vgl. auch Wahlbroschüre der Integrationsämter, Abschnitt 8.1 zur Nichtigkeit der Wahl).

"In diesen Fällen hat der Ausspruch der Nichtigkeit der Wahl nur deklaratorische Wirkung. Dem aus einer nichtigen Betriebsratswahl hervorgegangenen BR stehen von Anfang an keine betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse zu... Ausmaß und Offenkundigkeit der Nichtigkeitsgründe schließen es selbst bis zur Rechtskraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung aus, den nichtig gewählten Betriebsrat in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht denjenigen Betriebsratsmitgliedern gleichzustellen, deren Wahl lediglich unwirksam ist."
(BAG, Beschluss vom 29.04.1998, 7 ABR 42/97, Rdnr. 15)


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