Dienstunfähigkeit bei Beamtem (Allgemeines)
Hallo Adviser,
neben der von "albarracin" gestellten Frage ist hier das Thema § 84 (1) i.V. mit § 81 (4) zu stellen. Die vorzeitige Zurruhesetzung ist immer als ultima-ratio anzusehen. Also vorher sind alle anderen Möglichkeiten zu prüfen, ggf. auch eine Teildienstfähigkeit.
Aber für Dich als SchwbV sollte immer der Willen des Betroffenen ganz oben stehen. Diesen dann ggf. zu beraten und auf Möglichkeiten und Risiken hinzuweisen, wäre das nächste.
Frage: Bist Du von Anfang an beteiligt worden> Also auch schon vor der Vorstellung beim Amtsarzt> Wenn nein, könnte hier ein nicht heilbarer Formfehler begangen worden sein, der das gesamte bisher gelaufene Verfahren mit einer gute Chance auf Erfolg anfechtbar machen könnte.
Dieses wäre ggf. zu prüfen und dann mit dem Betroffenen zu besprechen. Man könnte dann die Fehlerhaftigkeit am Tage der Zuruhesetzungsurkunde feststellen, mit der Folge, dass der AG wieder zurück auf Anfang muss. So hätte man dann eine längere aktive Zeit mit vollen Bezügen.
Um hier Sicherheit/ Rechtklarheit und somit Schaden für den Betroffenen abzuwenden, würde ich dieses aber durch einen RA für Verwaltungsrecht prüfen lassen.