Dienstunfähigkeit bei Beamtem (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 24.06.2009, 13:15 (vor 6330 Tagen) @ Toni

Hallo Adviser,

» wie geschildert, fand bereits eine Amtsärztliche Untersuchung mit dem
» Ergebnis "Dauernde Dienstunfähigkeit" statt.
die beabsichtigte Vorstellung bei Amtsarzt löst sowohl den § 84 Abs. 1 i.V. mit § 81 Abs. 4 SGB IX und auch den § 95 Abs. 2 SGB IX aus.
Der §§ 95 (2) besagt ja ganz ausdrücklich, dass der AG die Maßnahme zu unterlassen hat und die Beteiligung der SchwbV vorher nachholen muss.

Missachtet der AG den § 95 (2) lößt dieses im allg. einen nicht heilbaren Formfehler aus mit den von mir geschilderten Folgen.

Hier wurde aber ja möglicher weise auch die §§ 81 und 84 SGB Ix missachtet.

Weiter könnte man hier auch schlussfolgern, es liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz vor.
Denn dort heißt es: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden".

Wenn ich aber Rechte eines Schwerbehinderten missachtet, sei es direkte Rechte oder indirekte Rechte (Missachtung des § 95 Abs. 2 SGB IX), benachteilige ich einen Schwerbehinderten.

Daher prüfen / überlegen / beraten und dann ggf. handeln.

Kontextlink:
www.iqpr.de


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