Gleichstellung od. Verschlimmerungsantrag? (Gleichstellung)
Hallo Barbara,
auch Beamte können gleichgestellt werden. Das Thema haben wir hier ja behandelt. Einmal unter A-Z "Gleichstellung von Beamten"
und in [link=http://www.schwbv.de/forum/search.php>search=gleichstellung+von+Beamten]Forumsbeiträgen[/link].
Hier ist es wie auch sonst wichtig die Gründe (richtigen gründe) für eine Gleichstellung darzustellen.
» Mein Problem bei der ganzen Geschichte ist,das ich ihm aber letztendlich
» als SBV nicht helfen kann, da er nicht als schwerbehindert (ab GdB 50
» ODER eben gleichgestellt) gilt.
Dem ist nicht ganz so, Du kannst ihn schon zu dem lfd. Verfahren beraten, siehe § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB IX.
» Kann und darf ich ihm in dieser Situation z.B. vor Gericht beistehen>
Nur wenn Du geladen wirst, sonst nur in der Freizeit.
» Inwieweit kann ich den AG zwingen, einen leidensgerechten Arbeitsplatz
» bereit zu stellen>
Ja, Rechtsgrundlageist das AGG § 1.
» Und, da ein neuerliches Gutachten des Amtsarztes ergeben hat, dass sich
» sein Leiden gravierend verschlechtert hat, entsteht auch die Frage, ob
» trotz des laufenden Gleichstellungsverfahrens nicht ein
» Verschlimmerungsantrag sinnvoll wäre. Leider kenne ich mich dazu im
» Sozialrecht zu wenig aus und finde auch nicht wirklich etwas über Abbruch
» eines Gleichstellungsverfahrens das schon gerichtsanhängig ist
Ja, Du/ Er kann einen Antrag auf Neufeststellung/-setzung stellen. Wird hier dann ein GdB >= 50 festgestellt, würde das SG-Verfahren eingestellt.
Aber, der Koll. hat doch wohl auch Rechtsbestand vor dem SG, schließ dich doch mit diesem kurz und besprecht dort eine sinnvolle Vorgehens-/ Handlungsweise.
Es ist u.U auch aus den o. beschriebenen Gründen von Interesse auch als Mandatsträger Mitglied im [link=http://www.vdk.de/perl/cms.cgi>ID=de1]VdK[/link] zu sein. Zum einen hat der VdK oftmals mit dem IA gemeinsame Fachgruppen in welchen sich auch SchwbV zu regelmäßigen Treffen zusammen finden. Weiter hat man so auch den engen / guten Kontak zu sehr kompetenten Fachleuten. Dieses auch weil der VdK entsprechende Fachanwlte hat welche man kostenfrei in diesen Angelegenheit bezgl. Rat in Anspruch nehmen kann.