angeblicher Vertrauensbruch (Umgang mit BR / PR)

hackenberger, Monday, 06.07.2009, 16:50 (vor 6315 Tagen) @ Mister M

Hallo Michael,

erst einmal ich schimpfe nie, ich bitte hin und wieder doch auch die Suche oder A-Z zu nutzen, da wir viele Dinge schon einmal hatten. ;-)


» In meinem Urlaub fand eine PR-Sitzung statt (zu der mein 1.Stellvertreter
» aufgrund von Animositäten nicht eingeladen wurde).
Dieses rechtswidrige Gebaren des PR-Vorsitzenden war ein ganz schwerwiegender Verstoß sowohl gegen zwingendes Bundesrecht (§ 95 Abs. 4 SGB IX) als auch gegen zwingendes Landesrecht ([link=http://www.verwaltung.bayern.de/Gesamtliste-.115.htm>purl=http://by.juris.de/by/PersVG_BY_1986_Art34.htm]Art. 34[/link] Abs. 2 Satz 3 BayPVG). Diese grobe und durch nichts zu rechtfertigenden Rechtsbrüche können rechtlich per Gericht unterbunden werden. Die Personalratstätigkeit kann nur im Rahmen der Rechtsordnung, also der geltenden Gesetze wie etwa dem Schwerbehindertenrecht sowie dem Personalvertretungsrecht erfolgen. Daher wäre dieses ggf. zu prüfen.

» Es wurde gerügt, dass mein 1. Stelli Informationen erhalten hat, die in
» einem Protokoll einer Besprechung PR-Amtsleitung stehen.
Ja, der Stelli benötigte diese Infos zwingend zur Mandatsauübung wegen Verhinderung der VPSchwb.
Wie der VPSchwb und Stelli ihre Aufgaben aufteilen ist alleine ihre Sache und nicht die des Personalrats. Vertretung auch wegen zeitweiser Verhinderung wegen zeitgleicher unterschiedlicher Aufgaben, also nicht nur bei Abwesenheit. Es gibt hier daher auch keine Verschwiegenheitspflicht zwischen VPSchwb und Stelli.

» Laut Art. 41 Bayer. PersVG ist der SBV ein Abdruck des Protokolls der PR-Sitzungen zuzuleiten.
Genau so ist es!

» Seit heute wurde der SBV ohne Ankündigung und ohne Angabe von Gründen der Zugang gesperrt.
Dann muss der Zugang zu den Unterlagen anders sichergestellt werden. Alles andere wäre reine Willkür, Rechtsbruch bzw. Amtsmissbrauch, da unvereinbar mit Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayPVG. Auch bei dieser Vorschrift handelt es sich um zwingendes Landesrecht, die nicht zur Disposition des PR-Vorsitzenden steht.

» In der nächsten PR-Sitzung (Termin noch nicht bekannt) wird es für mich ungemütlich.....:-|
Würde ich gelassen entgegensehen. Denn wenn der PR rechtlich mit der SchwbV Probleme hat, dann müsste er das Gericht bemühen.

Hier einige Auszüge aus dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG)

Art. 34 BayPVG
(2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrats an. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Er hat die Mitglieder des Personalrates zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden, sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Sitzung bekanntzugeben.

Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayPVG
Haben…..Schwerbehindertenvertretung oder ….. an der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift im Abdruck zuzuleiten.

Leider spricht man hier von "teilgenommen". Dieses kommt nach dem Normzweck dieser Vorschrift aber nicht zur Anwendung, wenn die Teilnahme deswegen nicht erfolgt ist, weil die SchwbV nicht eingeladen wurde.

Weiter würde ich als SchwbV aber bei Wissen einer Sitzung auch hingehen, wenn keine Einladung erfolgt ist. Dann mit dem Hinweis, die Einladung ist offenbar "hängen geblieben". Verweist dann der PR per Beschluss die SchwbV des Raumes, würde ich protestieren und darauf hinweisen, dass ich nun sofort zum Gericht gehen würde, um entsprechende Verfahren gegen den PR einzuleiten.

Art. 40 BayPVG
(2) Bei Beschlüssen, die überwiegend Beschäftigte im Sinn von Art. 58 Abs. 1 betreffen, haben die Mitglieder der... Auszubildendenvertretung Stimmrecht; dies gilt für die Schwerbehindertenvertretung entsprechend.

Hier wäre daher zu prüfen, ob es in der Sitzung einen Beschluss gab, der diesem Art. 40 BayPVG zuzuordnen ist und dann ggf. nicht rechtsmäßig wäre.

PS: Unter die Geheimhaltungspflicht fallen nur Geschäftsgeheimnisse welche nicht schon anderweitig bekannt geworden sind.


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