Re: Freistellung von Nachtdiensten/Rufbereitschaftsdiensten (Allgemeines)

Dana Weinhage @, Wednesday, 02.03.2005, 10:04 (vor 6999 Tagen) @ Andrea W.

Ähnliche "Probleme" habe ich in unserem Krankenhaus auch schon gehabt.

1. rufbereitschaft
Hier bin ich der Ansicht, dass sie eine Rufbereitschaft nicht machen muss. Denn Rufbereitschaftsdienste sind Überstunden/Mehrarbeitsstunden. Gem. § 124 SGB IX werden sbMenschen auf ihre Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Da gab es bei uns bei der Durchsetzung, dass z.B. eine Ärztin von RB freigestellt wurde, dann auch keine Probleme.

2. nachtarbeit
Generell haben sbMenschen keinen Anspruch auf Freistellung vom Drei-Schicht-Dienst. Aber ich rate den sb Mitarbeitern sich vom Arzt ein Attest/Gutachten geben zu lassen. Damit wird dann offiziell ein Antrag an die Pflegedirektion gestellt, vom Nachtdienst freigestellt zu werden. meist kommt es dann zum persönlichen Gespräch zwischen Pflegedirektor, der betreffenden Mitarbeiterin und mir der SBV (wenn gewünscht). ICh habe die ERfahrung gemacht, dass der ARbeitgeber einer solche Freistellung meist stattgegeben hat, wenn man die Lage sachlich erläutert.
Wenn das nicht gelingt, dann weise ich den Arbeitgeber auf § 6 Abs. 4 a ArbZG hin. Danach sind Nachtarbeiter vom Nachtdienst freizustellen, wenn nach medizinischer Feststellung Nachtdienste die Gesundheit gefährdet.
Ich bin der Ansicht, dass gerade nach einer Krebserkrankung der stressige Nachtdienst nicht der Gesunderhaltung dienlich ist...

LG Dana


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