Rücktritt und Neuwahlen (Wahlen)
Hallo Harry,
zuerst einmal der Hinweis, SBV (örtl.) und KSBV (Konzern) sind zwei unabhängige Mandate. Die Niederlegung des örtl. Mandates als SBV führt nicht zum Verlust des Mandates als KSBV.
Doch das Ziel welches Du verfolgst ist mir nicht so ganz klar.
Denn sofern die Voraussetzungen zur Wahl einer örtl. SBV gem. § 94 SGB IX, also 5 Wahlberechtigte nicht mehr gegeben ist also selbst bei Absinken auf 0, verliert die SBV nicht ihr Mandat. Sie bleibt bis zu nächsten Regelwahltermin im Mandat. Der nächste Regelwahltermin ist im Herbst 2010.
Sollte der Gedanken von Dir hier der sein, dass sofern zum Regelwahltermin keine Neuwahl stattfinden muss, sofern die Wahl der SBV nicht mehr als 12 Monate zurückliegt, greift der hier nicht um eine örtl. SBV auch über den Zeitpunkt des Regelwahltermins 2010 zu retten sofern die Voraussetzungen zur Wahl einer örtl. SBV gem. § 94 SGB IX, also 5 Wahlberechtigte nicht mehr gegeben ist.
Denn dieses ist eine Ausnahme um Neuwahlen nach kurzer Mandatzeit zu ersparen. Besteht aber die Grundvoraussetzung zur Wahl einer SBV nicht, also § 1 Satz 1 SGB IX, kann damit dann auch logischer Weise nicht die Ausnahme zur Wahl nicht bestehen. Da zur Anwendung von Gesetzen immer erst die hier notwenigen Grundvoraussetzungen der betroffenen Gesetzen/ Paragraphen gegeben sein. Hier also der § 1 Satz 1 SGB IX mit wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt.
Diese Ausnahme dient nur dazu, eine erneute Wahl zu ersparen sofern die SBV erst kurz (< 12 Monate) im Mandats ist, dieses u.a. auch weil Wahlen immer mit Umständen und Kosten verbunden sind.
Die KSBV ist aber weiter im Mandat bis zum Ende der Wahlperiode für KSBV (Konzernebene) im März 2011. Bei GSBV (Unternehmensebene) bis Jan. 2011 Diese nehmen dann in dieser Zeit das örtl. Mandat für die Betriebe ohne SBV wahr. Gibt es dann aber im gesamten Konzern nur noch eine SBV, nimmt diese dann die Mandate wahr.
Hinweis weil mögl. weise etwas unklar aus der Anfrage.
Die örtl. SBV wählen GSBV und GSBV wählen KSBV. Sofern es in einem Unternehmen nur eine SBV gibt hat sie auch das Mandat einer GSBV.