Rücktritt und Neuwahlen (Wahlen)
Hallo Harry,
ich habe zu dieser "besonderen" Frage mich auch nochmals bei einem Wahlspezialisten, Herr Ulrich Adlhoch (Herrausgeber des Kommentars "Ernst/Adlhoch/Seel" zum SGB IX) rückversichert. Er bestätigt meine Sicht/ Aussage, dass es so nicht geht.
Hier die Antwort:
Die Wahl-Grundvoraussetzung = 5 beschäftigte schwerbehinderte Menschen müssen am Wahltag vorliegen.
Nach einhelliger Auffassung muss diese Wahlvoraussetzung am Tag der Wahl gegeben sein (vgl. Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, § 94 Rn. 26 mit weiteren Nachweisen). Dies gilt für jede SBV-Wahl, also die am regelmäßigen Wahltermin wie auch für die Wahl aufgrund Rücktritts oder Ähnlichem außerhalb des gesetzlich terminierten Regelwahltermins. Ob sich nach dem Wahltermin die Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten unter 5 verringert, ist somit unerheblich. Soweit also die formaljuristische Lage.
Wir sind uns aber in der Beurteilung einig, dass der "Pseudo-Rücktritt" einer SBV zur Ermöglichung einer Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahltermins, weil später beim Regelwahltermin die Zahl der Wahlberechtigten unter 5 liegt, verbunden mit der erneuten Kandidatur derselben SBV rechtsmissbräuchlich und unzulässig ist.
Diese Wahl kann also angefochten werden. Selbst wenn die Wähler mit diesem Rechtsmissbrauch einverstanden sind, kann z. B. der Arbeitgeber diese SBV-Wahl am Arbeitsgericht anfechten.