Benachteiligung (Kündigung)

hackenberger, Sunday, 13.09.2009, 09:50 (vor 5365 Tagen) @ imaxde

Hallo "imaxde",

leider ist das anzuwendende Recht nicht erkennbar/ bekannt. Daher unterstelle ich einfach einmal SGB IX und BetrVG.

Die Entfristung von bisher befristeten Arbeitsverhältnissen ist rechtlich zu werten wie eine Einstellung, also Besetzung eines freien Arbeitsposten/ Stellen.

Bei der Besetzung freier Arbeitsposten/ Stellen ist der § 81 abs. 1 SGB IX, weiter auch § 81 Abs. 2 SGB IX.

Hier wäre nun wohl entscheidend, wann liefen die Befristungen der 7 Alltagsbegleiter aus> Hatten diese auch befristete Arbeitsverträge bis zum Oktober wie der "gleichgestellte AN">

Sollte dieses so sein könnte hier ein Verstoß gegen § 81 Abs. 2 vorliegen.

Hier dürfte aber ggf. ein Verstoß gegen § 18 Teilzeit und Befristungsgesetz vorliegen:

§ 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze
Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen erfolgen.

Ein Verstoß gegen diesen § 18 Teilzeit und Befristungsgesetz, würde dann auch eine Verletzung des § 81 Abs. 1 und ggf. auch Abs. 2 bedingen.

Die Entfristung befristeter Arbeitsverhältnisse

PS: Mit Anrede und Schlußfloskel lesen sich Beiträge schöner. ;-)


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