Benachteiligung (Kündigung)

hackenberger, Tuesday, 15.09.2009, 08:30 (vor 5359 Tagen) @ imaxde

Hallo Matthias,

» Ich habe noch ein Gespräch mit der Mitarbeiterin gehabt. Sie hat bei Ihrer
» Einstellung einen GDB von 30 gehabt, hat dieses dem AG auch mitgeteilt. Die
» SBV wurde nicht informiert.
War sie "Gleichgestell">
Denn nur dann würde sie unter die Regelungen des SGB IX Teil II, also auch § 81 Abs. 1 SGB IX fallen.

» Könnte man daraus nicht eine Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages ableiten>>
Nein, warum auch>
Selbst wenn sie schwerbehindert wäre/ gewesen wäre hätte dieses auf den ArbV keine Auswirkungen.

Die Nichtbeteiligung bzw. die Umsetzung einer Maßnahme unter Missachtung des § 95 Abs. 2 SGB IX führt nicht zu deren Unwirksamkeit. Wir die SchwbV haben ja auch im Gegensatz zu BR/PR keine Mitbestimmung. Wir üben "quasi" ein beratendes Recht aus.

Ausnahme/ Besonderheit ist bei Beamten.
Maßnahmen, bei Beamten, welche eine Beteiligung der SchwbV gem. § 95 Abs. 2 SGB IX erfordern. Hier kann diese Maßnahme wegen nicht heilbarer Formfehler unwirksam sein.


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