Info an SBV wg. Vorladung/Einladung zum Betriebsarzt? (Allgemeines)

hackenberger, Monday, 21.09.2009, 08:50 (vor 6241 Tagen) @ pacodecolonia

Hallo Paco

grundsätzlich ist es ja positiv, wenn man bei AU von AN prüft, gibt es in der Tätigkeit oder dem Arbeitsumfeld Gründe für eine AU, welchen man entgegenarbeiten müsste/sollte>

» Ist dieses Verfahren o.k., oder fällt das auch unter §95 SGB9
Klar ist es ein Fall des § 95 Abs. 2 SGB IX

» wie kann ich meine Teilnahme an diesen Einladungen begründen>
Eine Telnahme an dem Gespräch bei Betriebsarzt gibt es nicht. Aber der AG muss die SchwbV im Vorfeld gem. § 95 Abs. 2 beteiligen, also Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Den hier zuständigen SB auf den § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX hinweisen (schriftl) und auch, dass die SchwbV diese Missachtung des § 95 Abs. 2 SGB IX nicht mehr akzeptiert und bei jedem einzelnen weiteren Verstoß ein Verfahren gem § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX gegen ihm persönlich mit dem möglichen Ziel, von einem Ordnungsgeld von bis zu 10.000,- € beantragt. Auch den Hinweis nochmals, dass dieses Ordnungsgeld von Ihm (SB/ Mensch) zu zahlen ist, nicht vom AG.

Der Betriebsarzt unterliegt auch der ärztlichen Schweigepflicht. Er darf also dem AG, ohne Entbindung von der Schweigepflicht durch den AN, nur mitteilen, der betroffene AN kann die Tätigkeit ausüben oder nicht ausüben. Weiter kann und sollte er im Rahmen des Arbeitsschutzes (Arbeitsschutzsitzung, zur der die SchwbV ja ein Teilnahmerecht hat) Hinweise geben, sofern im Arbeitsumfeld/ am Arbeitsplatz sich auf die Gesundheit negativ auswirkende Sachverhalte haben.

Wird der § 84 Abs. 2 SGB IX beachtet und angewandt> Also Anbietung des BEM am 6 Wochen (= 42 Tage (arbeitsfreie Tage innerhalb der AU werden mitgezählt) AU innerhalb der letzten 12 Monate.

Weiter löst dieses Verfahren des AG, dass AN immer bei längerer AU dem Betriebsarzt vorgestellt werden, bei Schwerbehinderten/ Gleichgestellten auch den § 81 Abs. 1 SGB IX aus. Denn die Folge dieser Vorstellung könnte ja zu einer Beendigung/ also Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses führen.

Aber auch den Vorgesetzten des hier zuständigen (diese Maßnahme veranlassenden SB) anschreiben und auffordern auf den SB, mit den hier arbeitsrechtlich möglichen Maßnahmen, entsprechend hinzuwirken, dass dieser das SGB IX § 95 Abs. 2 beachtet. Denn kommt der Vorgesetzte hier seinen Pflichten nicht nach, droht auch ihm ein Ordnungsgeld gem. § 156 Abs. 1 Satz SGB IX, wegen Ordnungsversagen/ Organisationsversagen.

Der AG, also die GF oder Leitung, ist hier gem. § 99 SGB IX gefordert. Gegen ihn könnte man bei dauerhaften Verstößen gegen das SGB IX ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren, mit dem Ziel einer Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden weiteren Verstoß einleiten.

Letztlich auch den BASchwb, also den Beauftragten des AG für die Belange der Schwerbehinderten § 98 SGB IX ansprechen und auffordern seinen Aufgaben nachzukommen.

Hierzu zählt auch:

– die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichtet und vor einer Entscheidung angehört wird (§ 95 Abs. 2 SGB IX),
– die Schwerbehindertenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hinzugezogen wird (§ 99 Abs. 5 SGB IX),
– die Schwerbehindertenvertretung ihr Amt ohne Behinderung wahrnehmen kann (§ 96 Abs. 2 SGB IX).

aber ihn auch auf den § 156 Abs, 1 Satz hinweisen. Ein Verstoß des Beauftragten gegen die ihm obliegenden Pflichten kann ggf. als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.


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