Hallo Kiki,
» Bei uns war es so, das ein Obmann gewählt wurde und auf einem anderen Zettel die Vertreter.
Die Amtsbezeichnung "Obmann" gibt es im Schwerbehindertenrecht definitiv nicht und führt daher begrifflich eher zur Verwirrung. Es gibt die im SGB IX gesetzlich festgelegte Amtsbezeichnung "Vertrauensperson" sowie für die Stellvertretung den Begriff "stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung".
» Beim BR ist es so, wer die meisten Stimmen hat ist im Gremium, die anderen sind der Reihe nach Ersatzmitglieder. Ist so etwas bei der SBV-Wahl auch möglich>
Nein! Die Wahl des Betriebsrats ist regelmäßig eine "Listenwahl" in einem Wahlgang im Gegensatz zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung, die stets eine reine Personenwahl ist. Diesen grundlegenden Unterschied ("anders ausgestaltetes Wahlverfahren" ) hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in einem Grundsatzbeschluss erneut hervorgehoben (BAG, Beschluss vom 29.07.2009, 7 ABR 91/07).
"Demgegenüber werden die stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung gewählt. Hierbei handelt es sich um eine gegenüber der Wahl der Vertrauensperson eigenständige Wahl. Die SBV ist anders als der BR kein Kollegialorgan. Sie besteht nur aus einer Person... Die gleichzeitige Stimmabgabe der Wahlberechtigten für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung und des stellvertretenden Mitglieds steht der Annahme einer getrennten Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihres stellvertretenden Mitglieds nicht entgegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Stimmabgabe für die beiden Wahlgänge zur Reduzierung des mit dem Wahlverfahren verbundenen Aufwands zusammengefasst hat."
Daher kann jemand gleichzeitig sowohl als Vertrauensperson als auch für die Stellvertretung kandidieren. Dies ergibt sich insbesondere auch aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SchwbVWO, wonach ein Bewerber "sowohl als Schwerbehindertenvertretung als auch als stellvertretendes Mitglied" vorgeschlagen werden kann, sowie
aus Nr. 6 des Wahlausschreibens.