ab wann kann der 1. Stellvertr. freigestellt werden (Freistellung)

hackenberger, Thursday, 12.11.2009, 15:25 (vor 5288 Tagen) @ kiki

Hallo "kiki",

In § 95 Abs. 1 SGB IX heißt es im Satz 3, 4 und 5:

3 In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. 5 Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.

Wichtig und entscheiden ist hier die Aussage: .....bestimmten Aufgaben heranziehen..

Hier ein Auszug aus dem Knittel-Kommentar noch: § 95 Abs. 1 SGB IX, Rn 30

Ob und zu welchen Aufgaben die Vertrauensperson einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin heranzieht, ist ihr überlassen. Allerdings darf die Heranziehung nicht willkürlich sein; sie muss vielmehr zur Bewältigung der Aufgaben erforderlich sein (Neumann [Hrsg.] HB-SGB IX / Düwell § 20 Rdnr. 124; Düwell BB 2002, 2570 [2573]).

Das bedeutet, sich hinsetzten und Gesetzestexte usw. lesen auch wenn es von Interesse und auch wichtig ist, dürfte nicht hierunter fallen.

Ich würde daher sofern der AG ein ½ Freistellung ohne Nachfragen akzeptiert diese nehmen und den Rest der Arbeitszeit meiner arbeitsvertraglich geschuldeten Pflicht nachgehen. Denn wenn der AG hier die Gerichte bemüht dürfte es wohl negativer ausgehen für die SchwbV und Stelli

Du hast aber einen Anspruch auf Schulung. Daher würde ich hier auch um die vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht zu stressen in Zeiten in welche ich wirklich keine Mandatsarbeit erledige

Wichtig: Die Freistellung des Stelli ist nicht zu vergleichen mit der Vollfreistellung der VPSchwB


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