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<title>Forum für die SBV - BR nicht zur Wahl einladen</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>BR nicht zur Wahl einladen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Cebulon,<br />
 </p>
<blockquote><p>Hallo Moni, BIH orientiert sich wohl an Recht und Gesetz mit ihrem NEIN, und dazu gehört nun mal bekanntlich die Rechtsprechung, die ebenfalls klar verneint. </p>
</blockquote><p>Wo bitte steht im Gesetz, dass eine persönliche und damit eingeschränkte Einladung Wahlberechtigter, damit die Wahlberechtigten welche der SBV warum auch immer nicht bekannt sind nicht eingeladen werden, eine geeignete Weise ist??</p>
<p>Weiter, welches Urteil  welches eine Klage beinhaltet die ein Wahlberechtigter erhoben hat der durch diese Art der Einladung sein Wahlrecht nicht wahrnehmen konnte  -Az??-  bestätigt dieses? Bestätigt also, dass dieser Wahlberechtigter zu Recht sein Wahlrecht nicht wahrnehmen durfte.</p>
<p>Bitte nun keine Vergleiche mit anderen Wählergruppen die dazu noch gesetzliche Sonderregelungen haben.</p>
<p><em><strong>Für mich bedeutet &quot;geeignete Weise&quot; dass durch dieses Handeln das hier gewollte/notwendige erreicht wird. In diesem Falle also die Wahlberechtigte (alle) zur Wahl eingeladen werden um so ihr gesetzliches, nicht durch Gesetz oder höchstrichterliches Urteil eingeschränkte, Wahlrecht wahrnehmen könne</strong></em>n.</p>
<p>Nur weil die BIH etwas sagt, bedeutet dieses nicht zwangsweise eindeutiges geltendes Recht. Denn auch aus der BIH kamen teils schon seltsame Rechtsauslegungen/-verständnisse.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24674</link>
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<pubDate>Fri, 05 Oct 2018 14:38:29 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Monica99</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BR nicht zur Wahl einladen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><blockquote><p>Und wie kommt die BIH zu dieser Aussage?</p>
</blockquote></blockquote><blockquote><p><br />
Hallo Moni, BIH orientiert sich wohl an Recht und Gesetz mit ihrem NEIN, und dazu gehört nun mal bekanntlich die Rechtsprechung, die ebenfalls klar verneint. Bei den sb Richtern wird das ohnehin ausdrücklich akzeptiert für deren getrennte SBV-Gruppenwahl nach § 177 Abs. 1 Satz 2 SGB IX.</p>
</blockquote><blockquote><blockquote><p>Ist es eben keine geeignete Weise.</p>
</blockquote></blockquote><blockquote><p><br />
Alles nur Blümchen am Wegesrand, in die Du Dich da verbeißt: Nochmals <strong><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/__24.html">über den Tellerrand</a></strong> oder einfach mal fünf Paragraphen weiter nach hinten geschaut: Warum sollte etwas beim richterlichen Personal etwa eines Arbeitsgerichts rechtens sein (schriftlich) laut § 24, bei den übrigen Bediensteten dieses ArbG aber UNRECHT laut § 19? Wenn die sb Richter ihre SBV wählen, dann ist schriftliche Ladung (möglich) laut Wahlordnung, wenn aber deren Schreibkräfte ihre SBV am selben Tag wählen, dann soll eine schriftliche Ladung nicht ausreichend sein, sondern nur Ladungsaushang im Schaukasten?</p>
<p>Wo ist da die innere Logik !? Das wäre reiner Wertungswiderspruch. Das kapiert keiner, oder etwa Du? Was ist denn mit den Richtern, die sich nicht outen? Interessiert Dich das nur bei den sb Beschäftigten und nicht bei den sb Richtern? Auf diese Kernfrage bist Du erneut überhaupt nicht eingegangen, sondern lenkst wunderbar ab mit der Offenbarung, so als würde sich diese Frage nicht stellen. Finde ich jetzt nicht so schön von Dir, dass Du das einfach ausblendest und so locker darüber hinweggehst. Dies wäre dann <strong><a href="https://www.schwbv.de/forum/?id=24667">mit zweierlei Maß</a></strong> gemessen entgegen der Wahlordnung <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/smile.png" alt=":-)" /> <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/smile.png" alt=":-)" /> <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/smile.png" alt=":-)" /></p>
<p>Dass dennoch ausgehängt werden sollte schon zu Beweiszwecken, wie die BIH empfiehlt, aber auch mit dem Ziel, die Wahlbeteiligung evt. zu erhöhen, das ist eine ganz andere praktische Frage...</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
</blockquote><p>Hey,<br />
jetzt fängst du aber an mit Nebelkerzen zur Ablenkung zu werfen.<br />
Die Wahlordnung unterscheidet sehr deutlich zwischen den Wahlen der beiden Gruppen. Das kannst du schon allein an der Ausschlussfrist ( einmal 8 Wochen, einmal 3 Wochen) erkennen. <br />
Fakt ist aber in beiden Fällen sind alle Wahlberechtigte einzuladen.<br />
Auch ein Richter, der sich nicht outet, ist als Wahlberechtigter einzuladen. <br />
Geschieht dies nicht liegt ja wohl eindeutig ein massiver Verstoß gegen die Wahlordnung vor. Nach meiner (unmassgeblichen) Ansicht führt dies zur Ungüktigkeit der Wahl.<br />
VG<br />
Hotte</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24673</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24673</guid>
<pubDate>Fri, 05 Oct 2018 13:08:02 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Hotte</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BR nicht zur Wahl einladen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Und wie kommt die BIH zu dieser Aussage?</p>
</blockquote><p>Hallo Moni, BIH orientiert sich wohl an Recht und Gesetz mit ihrem NEIN, und dazu gehört nun mal bekanntlich die Rechtsprechung, die ebenfalls klar verneint. Bei den sb Richtern wird das ohnehin ausdrücklich akzeptiert für deren getrennte SBV-Gruppenwahl nach § 177 Abs. 1 Satz 2 SGB IX.</p>
<blockquote><p>Ist es eben keine geeignete Weise.</p>
</blockquote><p>Alles nur Blümchen am Wegesrand, in die Du Dich da verbeißt: Nochmals <strong><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/__24.html">über den Tellerrand</a></strong> oder einfach mal fünf Paragraphen weiter nach hinten geschaut: Warum sollte etwas beim richterlichen Personal etwa eines Arbeitsgerichts rechtens sein (schriftlich) laut § 24, bei den übrigen Bediensteten dieses ArbG aber UNRECHT laut § 19? Wenn die sb Richter ihre SBV wählen, dann ist schriftliche Ladung (möglich) laut Wahlordnung, wenn aber deren Schreibkräfte ihre SBV am selben Tag wählen, dann soll eine schriftliche Ladung nicht ausreichend sein, sondern nur Ladungsaushang im Schaukasten?</p>
<p>Wo ist da die innere Logik !? Das wäre reiner Wertungswiderspruch. Das kapiert keiner, oder etwa Du? Was ist denn mit den Richtern, die sich nicht outen? Interessiert Dich das nur bei den sb Beschäftigten und nicht bei den sb Richtern? Auf diese Kernfrage bist Du erneut überhaupt nicht eingegangen, sondern lenkst wunderbar ab mit der Offenbarung, so als würde sich diese Frage nicht stellen. Finde ich jetzt nicht so schön von Dir, dass Du ebenso wie schon Hotte und Katze das einfach ausblendest und so locker darüber hinweggehst. Dieses wäre dann <strong><a href="https://www.schwbv.de/forum/?id=24667">mit zweierlei Maß</a></strong> gemessen entgegen der Wahlordnung <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/smile.png" alt=":-)" /> <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/smile.png" alt=":-)" /> <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/smile.png" alt=":-)" /></p>
<p>Dass dennoch ausgehängt werden sollte schon zu Beweiszwecken, wie die BIH empfiehlt, aber auch mit dem Ziel, die Wahlbeteiligung evt. zu erhöhen, das ist eine ganz andere praktische Frage...</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24672</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24672</guid>
<pubDate>Fri, 05 Oct 2018 12:17:31 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BR nicht zur Wahl einladen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Wenn durch rein persönliche Einladungen wahlberechtigte Schwerbehinderte nicht eingeladen werden, weil sie sich bisher nicht offenbart haben, was sie nicht müssen, ist es eben KEINE geeignete Weise. Aber es steht eindeutig &quot;die Wahlberechtigten&quot;. Also nicht nur &quot;bekannte&quot; Schwerbehinderte.</p>
</blockquote><p>Hallo Monica,</p>
<p>Danke für deine nochmalige Zusammenfassung. <br />
Hoffentlich ist es für cebulon nun auch klar.<br />
Ich denke, dass so eine fast unendliche Falldiskussion, wie sie hier zeitweise betrieben wurde und wird, für den ursprünglichen Fragesteller mehr verwirrend als hilfreich ist.<br />
Es ist nicht jede VP voll freigestellt und kann sich unbegrenzt mit Individuellen Gegebenheiten befassen.<br />
Oder: &quot;In der Kürze liegt die Würze&quot;</p>
<p>VG</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24669</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24669</guid>
<pubDate>Thu, 04 Oct 2018 20:33:39 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>mietze_katz</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BR nicht zur Wahl einladen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<blockquote><p>Hallo, das sieht die BIH offenbar anders. Denn im BIH-Wahlnavi steht vielmehr unter dem Stichwort<br />
<em>&quot;Einladung zur Wahl: Muss die Einladung zur Wahl durch einen Aushang erfolgen? Nein ...&quot;</em></p>
</blockquote><p>
und wie kommt die BIH zu dieser Aussage/Feststellung? Was ist hierfür die Rechtsgrundlage??</p>
<p>In der SchwbWO steht &quot;(1) Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur Wahlversammlung ein.&quot;</p>
<p>Hier steht NIRGENDS, dass es &quot;MUSS Aushang sein&quot; NEIN!!! </p>
<p>Wenn durch rein persönliche Einladungen wahlberechtigte Schwerbehinderte nicht eingeladen werden, weil sie sich bisher nicht offenbart haben, was sie nicht müssen, ist es eben KEINE geeignete Weise. Aber es steht eindeutig &quot;die Wahlberechtigten&quot;. Also nicht nur &quot;bekannte&quot; Schwerbehinderte.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24668</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24668</guid>
<pubDate>Thu, 04 Oct 2018 19:43:27 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Monica99</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BR nicht zur Wahl einladen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Das Wahlrecht ist weder im SGB IX noch in der Wahlordnung davon abhängig, ob sich die Wahlberechtigten offenbart haben.</p>
</blockquote><p>Hallo Moni,<br />
nichts anderes habe ich <a href="https://www.schwbv.de/forum/?id=24665"><strong>hier</strong></a> geschrieben. Und bei Richtern ist bevorzugte Einladung wohl &quot;schriftlich&quot;, wie gleichfalls Hotte <a href="https://www.schwbv.de/forum/?id=24655"><strong>hier</strong></a> gepostet, weil an erster Stelle vor Aushang genannt in § 24 SchwbVWO.</p>
<p>Prof. Düwell schätze ich sehr als exzellenten und herausragenden <a href="https://portal.dnb.de/opac.htm?query=franz+josef+d%C3%BCwell&amp;method=simpleSearch&amp;cqlMode=true"><strong>Autor</strong></a> des Schwerbehinderten-Rechts, auch wenn in diesem Punkt mal anderer Meinung. Sonst wärs ja auch eher langweilig  <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/wink.png" alt=";-)" /></p>
<p>Gruß<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24667</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24667</guid>
<pubDate>Thu, 04 Oct 2018 16:01:53 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BR nicht zur Wahl einladen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Cebulon</p>
<blockquote><p>Hallo Moni, die umstrittene Ansicht ist mir bekannt. Steht auch so im druckfrischen <a href="http://d-nb.info/1167819411">LPK-SGB IX 2018</a>. Wird aber offenbar nicht von allen Arbeitsgerichten geteilt bzw. klar abgelehnt.</p>
</blockquote><p>
Da traue ich Herrn Düwell als ehemaliger vorsitzender Ritter des 9 BAG-Senates mehr Rechtssicherheit  zu.  Notfalls einfach einmal versuchen Herrn Düwell als Anwalt für eine solchen Klage zu bekommen. Wäre interessant, wie ein Richter des AbrG oder ggf. LArbG dann diesem ehemaligen BAG-Richter ihre Rechtsmeinung zu erklären. Auch wie diese Schwerbehinderten dann ihr gesetzliches Recht bekommen/wahrnehmen sollen/können.</p>
<p>Das gerade viele Arbeitsrichter Probleme mit der Rechtsauslegung des SGB IX haben ist ja nicht unbekannt. Diesen Richtern würde ich einfach die Frage stellen. &quot;Wie sollen Schwerbehinderte welche des SBV nicht bekannt sind und/oder auch sich noch nicht offenbart haben ihr klares und eindeutiges Recht aus dem SGB IX wahrnehmen sollen/können. Denn das Wahlrecht ist weder im SGB IX noch in der Wahlordnung davon abhängig ob sich die Wahlberechtigten offenbart haben.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24666</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24666</guid>
<pubDate>Thu, 04 Oct 2018 15:35:36 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Monica99</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BR nicht zur Wahl einladen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Aber durch eine &quot;Nichteinladung&quot; zur Wahlversammlung wird ihm sein Wahlrecht von einem dritten genommen und das wäre rechtswidrig.</p>
</blockquote><p>Hallo, die Folgerung kann ich nicht nachvollziehen: Wer sich nicht &quot;<a href="https://www.schwbv.de/forum/?id=24660">outet</a>&quot;, nimmt halt billigend in Kauf, dass er nicht eingeladen wird. &quot;Nichteinladung&quot; ist dann diesem zuzurechnen und niemandem sonst. </p>
<p>Rechtswidrig ist hier nichts! Sollte er anderweitig davon erfahren wie etwa durch <a href="http://www.dgb.de/presse/++co++5a719098-bff7-11e8-987c-52540088cada">Wahlaufrufe</a> oder etwa durch Wahlwerbung, so kann der natürlich mitwählen - sofern er einen Nachweis mitbringt. Hier nimmt niemand einem anderen was weg !!</p>
<p>Gruß<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24665</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24665</guid>
<pubDate>Thu, 04 Oct 2018 12:42:37 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BR nicht zur Wahl einladen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><blockquote><p>Da steht nämlich nicht nur das &quot;nein&quot;.</p>
</blockquote></blockquote><blockquote><p><br />
Hallo, Aushang ist &quot;zweckmäßig&quot; laut BIH, aber wahlrechtlich gerade nicht zwingend erforderlich, sagt zu Recht auch die BIH. Und wer sich nicht offenbaren mag, der hat dann &quot;Pech&quot; gehabt, so wie ggf. beim Zusatzurlaub u.v.a. auch ...</p>
<p>Gruß<br />
Cebulon</p>
</blockquote><p>Sorry,<br />
aber die Sichtweise ist falsch. Denn wer sich nicht outet, trifft diese Entscheidung von sich aus. Aber durch eine &quot;Nichteinladung&quot; zur Wahlversammlung wird ihm sein Wahlrecht von einem dritten genommen  und das wäre rechtswidrig.</p>
<p>VG<br />
Hotte</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24664</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24664</guid>
<pubDate>Thu, 04 Oct 2018 12:02:21 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Hotte</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BR nicht zur Wahl einladen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><blockquote><p>Einem sb oder gleichgestellter Mitarbeiter, der sich nicht entsprechend bei der SBV und Personlabteilung &quot;gemeldet&quot; hat, wird das Wahlrecht verweigert. Die amtierende SBV verstößt gegen die Wahlordnung.</p>
</blockquote></blockquote><blockquote><p><br />
Hallo, dieses sieht die Wahlordnung aber etwas anders. Denn in dem <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/__24.html">§ 24 SchwbVWO</a> steht z.B. vergleichsweise, dass auch schriftlich statt durch Aushang geladen werden kann (&quot;schriftlich oder durch Aushang&quot;). Die Wahlordnung selbst sieht folglich eine schriftliche Einladung als durchaus geeignet an - und das ist für mich der Maßstab!</p>
<p>Gruß<br />
Cebulon</p>
</blockquote><p>Hey,<br />
vollkommen korrekt. Die schriftliche Einladung muss aber <strong>an alle Wahlberechtigte </strong>gehen. Denn auch das steht so in der chwbVWO<br />
Die Threaderstellerin will ja nur per eMail einladen und da stellt sich schlicht und einfach die Frage, ob sie sicher ist, das sie alle sb und gleichgestellte kennt.<br />
VG<br />
Hotte</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24663</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24663</guid>
<pubDate>Thu, 04 Oct 2018 11:57:14 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Hotte</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BR nicht zur Wahl einladen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>ich empfehle einen Blick in den Kommentar von Herrn Düwell, § 94 Rn 74</p>
</blockquote><p>Hallo Moni, die umstrittene Ansicht ist mir bekannt. Steht auch so im druckfrischen <a href="http://d-nb.info/1167819411">LPK-SGB IX 2018</a>. Wird aber offenbar nicht von allen Arbeitsgerichten geteilt bzw. klar abgelehnt.</p>
<blockquote><p>Die persönliche Einladung einzelner bekannter Wahlberechtigter im vereinfachten Wahlverfahren ist unzureichend!</p>
</blockquote><p>Dass nicht nur &quot;einzelne&quot; sbM eingeladen werden dürfen von denen, die sich geoutet haben, das ist sonnenklar nach ständiger Rechtsprechung.</p>
<p>Gruß<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24662</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24662</guid>
<pubDate>Thu, 04 Oct 2018 11:53:01 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BR nicht zur Wahl einladen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>ich empfehle einmal einen Blick in den Kommentar von Herrn Düwell, § 94 Rn 74.</p>
<p>Dort findet man! Die persönliche  Einladung  einzelner bekannter Wahlberechtigter im vereinfachten Wahlverfahren ist <strong>UNZUREICHEND!</strong> Es <strong>BEDARF</strong> einer öffentlichen Bekanntmachung. <strong>Mindestens </strong> hat dieses in Form eines <strong>Aushanges am &quot;Schwarzen Brett&quot; im Betrieb </strong>zu erfolgen. ..........</p>
<p>Ist auch verständlich/ logisch und nachvollziehbar. Denn JEDER Schwerbehinderte hat das aktive und passive Wahlrecht! Also nicht nur diese welche sich offenbart haben.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24661</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24661</guid>
<pubDate>Thu, 04 Oct 2018 11:40:00 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Monica99</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BR nicht zur Wahl einladen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Da steht nämlich nicht nur das &quot;nein&quot;.</p>
</blockquote><p>Hallo, Aushang ist &quot;zweckmäßig&quot; laut BIH, aber wahlrechtlich gerade nicht zwingend erforderlich, sagt zu Recht auch die BIH. Und wer sich nicht offenbaren mag, der hat dann &quot;Pech&quot; gehabt, so wie ggf. beim Zusatzurlaub u.v.a. auch ...</p>
<p>Gruß<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24660</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24660</guid>
<pubDate>Thu, 04 Oct 2018 11:37:18 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BR nicht zur Wahl einladen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><blockquote><p>Und mit &quot;alle&quot; sind eben auch evtl nicht geoutete Schwb gemeint.</p>
</blockquote></blockquote><blockquote><p><br />
Hallo, das sieht die BIH offenbar anders. Denn im BIH-Wahlnavi steht vielmehr unter dem Stichwort</p>
<p><em>&quot;Einladung zur Wahl: Muss die Einladung zur Wahl durch einen Aushang erfolgen? Nein ...&quot;</em></p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
</blockquote><p>Hallo,</p>
<p>wenn schon zitieren, dann aber bitte auch den ganzen Absatz. Da steht nämlich nicht nur das &quot;nein&quot;.</p>
<p><em>Muss die Einladung zur Wahl durch einen Aushang erfolgen?</em></p>
<p><em>Nein, die Einladung zur Wahlversammlung ist auch in anderer geeigneter Form möglich. Sie kann auch mündlich gegenüber den Wahlberechtigten, per E-Mail oder in einer Betriebsversammlung ausgesprochen werden. Erforderlich ist allerdings, dass die Einladung von den dazu berechtigten Personen ausgeht und so rechtzeitig erfolgt, <span style="color:#f00;">dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahlversammlung ermöglicht werden muss.<br />
</span><br />
Ein schriftliches und unterschriebenes Einladungsschreiben (oder Aushang) ist allerdings zweckmäßig, um im Falle einer Anfechtung die rechtzeitige und ordnungsgemäße Einladung nachweisen zu können.</em></p>
<p>Somit sind wir wieder voll beim Thema.</p>
<p>VG</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24659</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24659</guid>
<pubDate>Thu, 04 Oct 2018 11:18:23 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>mietze_katz</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BR nicht zur Wahl einladen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Und mit &quot;alle&quot; sind eben auch evtl nicht geoutete Schwb gemeint.</p>
</blockquote><p>Hallo, das sieht die BIH offenbar anders. Denn im BIH-Wahlnavi steht vielmehr unter dem Stichwort</p>
<p><em>&quot;Einladung zur Wahl: Muss die Einladung zur Wahl durch einen Aushang erfolgen? Nein ...&quot;</em></p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24658</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24658</guid>
<pubDate>Thu, 04 Oct 2018 10:40:22 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BR nicht zur Wahl einladen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Einem sb oder gleichgestellter Mitarbeiter, der sich nicht entsprechend bei der SBV und Personlabteilung &quot;gemeldet&quot; hat, wird das Wahlrecht verweigert. Die amtierende SBV verstößt gegen die Wahlordnung.</p>
</blockquote><p>Hallo, dieses sieht die Wahlordnung aber etwas anders. Denn in dem <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/__24.html">§ 24 SchwbVWO</a> steht z.B. vergleichsweise, dass auch schriftlich statt durch Aushang geladen werden kann (&quot;schriftlich oder durch Aushang&quot;). Die Wahlordnung selbst sieht folglich eine schriftliche Einladung als durchaus geeignet an - und das ist für mich der Maßstab!</p>
<p>Gruß<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24655</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24655</guid>
<pubDate>Thu, 04 Oct 2018 10:05:38 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BR nicht zur Wahl einladen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><blockquote><p>Für mich, und wohl auch für andere Kollegen ist diese Aussage eindeutigt und ausreichend!</p>
</blockquote></blockquote><blockquote><p><br />
Hallo, diese ZB Spezial Wahl der BIH blendet ja gerade die Rechtsfrage aus, was unter &quot;sonst in geeigneter Weise&quot; zu verstehen ist gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/__19.html">§ 19 SchwbVWO</a>, und geht darauf gar nicht ein ...</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
</blockquote><p>Hallo,</p>
<p>willst du es nicht verstehen?</p>
<p>Es ist jede Art als &quot;geeignete Weise&quot; zulässig, bei der <strong>alle Wahlberechtigten</strong> die Möglichkeit haben, von der Wahlversammlung zu erfahren und folgedessen daran teilnehmen können.</p>
<p>GAME OVER!</p>
<p>VG</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24654</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24654</guid>
<pubDate>Thu, 04 Oct 2018 10:01:28 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>mietze_katz</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BR nicht zur Wahl einladen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><blockquote><p>Wenn du jetzt &quot;nichtöffentlich&quot; zur Wahlversammlung einlädst, also ohne Aushang am schwarzen Brett, könnte dies zu Probleme führen.</p>
</blockquote></blockquote><blockquote><p><br />
Hallo, und welche Probleme sollten das sein?</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
</blockquote><p>Einem sb oder gleichgestellter Mitarbeiter, der sich nicht entsprechend bei der SBV und Personlabteilung &quot;gemeldet&quot; hat, wird das Wahlrecht verweigert. Die amtierende SBV verstößt gegen die Wahlordnung.</p>
<p>Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)<br />
§ 19 Vorbereitung der Wahl<br />
(1) Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur Wahlversammlung ein.</p>
<p>Ein Problem könnte dann z..b. sein, das gegen die Gültigkeit der Wahl geklagt wird.</p>
<p>VG<br />
Hotte</p>
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<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24652</link>
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<pubDate>Thu, 04 Oct 2018 09:27:25 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Hotte</dc:creator>
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<item>
<title>BR nicht zur Wahl einladen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Für mich, und wohl auch für andere Kollegen ist diese Aussage eindeutigt und ausreichend!</p>
</blockquote><p>Hallo, diese ZB Spezial Wahl der BIH blendet ja gerade die Rechtsfrage aus, was unter &quot;sonst in geeigneter Weise&quot; zu verstehen ist gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/__19.html">§ 19 SchwbVWO</a>, und geht darauf gar nicht ein ...</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24651</link>
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<pubDate>Thu, 04 Oct 2018 09:21:30 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
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<title>BR nicht zur Wahl einladen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Wenn du jetzt &quot;nichtöffentlich&quot; zur Wahlversammlung einlädst, also ohne Aushang am schwarzen Brett, könnte dies zu Probleme führen.</p>
</blockquote><p>Hallo, und welche Probleme sollten das sein?</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
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<pubDate>Thu, 04 Oct 2018 09:08:00 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
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