Tätigkeit als SBVertreter (Freistellung)

Dirk @, Dessau, Wednesday, 21.06.2006, 12:43 (vor 6529 Tagen)

als Schwerbehindertenvertreter mit 130 Schwerbehinderten, habe ich eine halbe Stelle für diese Arbeit. Jetzt will der Arbeitgeber dass ich nur noch gezielt zur Arbeit beim Personalrat einbezogen werde. Was kann ich darunter verstehen > Hat der Arbeitgeber das Recht dazu, mir vorzuschreiben wann und wie ich tätig werde >

Tätigkeit als SBVertreter

hackenberger, Wednesday, 21.06.2006, 17:14 (vor 6529 Tagen) @ Dirk

Hallo Dirk,

ganz klar und deutlich NEIN!!!

Der AG hat kein Mitbestimmungsrecht oder sonstiges Recht Dir Vorschriften zu machen wie und wann Du welche Aufgaben im Rahmen deines Mandates erfüllst. Sollte der AG der Auffassung sein, dass Du Tätigkeiten erledigst welche nicht zu Deinen Aufgaben als SchwbV gehören, so kann er dieses gerichtlich feststellen lassen und das Gericht könnte Dir dann dieses untersagen. Du hast weiter unbegrenztes Teilnahmerecht an Sitzungen des BR/PR und seinen Gremien auch zu Themen welche nicht Schwerbehinderte betreffen. Schaue Dir einmal den Kommentar zum § 96 SGB IX an.
Du bist auch über die Zeit der geregelten Freistellung von den arbeitsvertraglichen Aufgaben freizustellen, sofern es das Mandat erfordert. Mandatsarbeit geht ganz klar vor der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit.

Tätigkeit als SBVertreter

joerch, Thursday, 06.07.2006, 21:44 (vor 6514 Tagen) @ hackenberger

Nächste Frage....

Wir haben 435 Schwerbehinderte und Gleichgestellte in unserem Unternehmen. Besteht die Möglichkeit den 1. stellv. Schwbv. dauerhaft von der Arbeit zusätzlich freizustellen>>

Keine Zustimmung des Arbeitsgeber für SBV-Tätigkeit

Wolfgang E., Wednesday, 12.07.2006, 18:41 (vor 6508 Tagen) @ Dirk

» Jetzt will der Arbeitgeber, dass ich nur noch gezielt zur Arbeit beim Personalrat einbezogen werde. Was kann ich darunter verstehen> Hat der Arbeitgeber das Recht dazu, mir vorzuschreiben wann und wie ich tätig werde>

„Nach § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX werden die Vertrauenspersonen ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dazu bedarf es allerdings nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wie dieser meint. Die Vertrauensperson - im Falle ihrer Verhinderung das stellvertretende Mitglied - muss sich lediglich abmelden beim Verlassen des Arbeitsplatzes unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung und des Aufenthaltsorts. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine konkrete Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung zur Erledigung ansteht, die die Arbeitsbefreiung erfordert. Denn der Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX umfasst keine vollständige Freistellung von der beruflichen Tätigkeit, sondern nur die Arbeitsbefreiung für die zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe erforderliche Dauer.“
(BAG, Beschluss vom 7.4.2004, 7 ABR 35/03, Randnummer 26)

» Wir haben 435 Schwerbehinderte und Gleichgestellte in unserem Unternehmen. Besteht die Möglichkeit den 1. stellv. SchwbV dauerhaft von der Arbeit zusätzlich freizustellen>>

Ja! Weitere Infos dazu unter
www.schwbv.de/freistellung.html
www.schwbv.de/urteile/39.html
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