verpflichtende Samstagsarbeit/Mehrarbeit (Allgemeines)

Pille, NRW, Thursday, 17.08.2006, 17:53 (vor 6472 Tagen)

lt §124 SGB können Schwerbehinderte und Gleichgestellte nicht zu Mehrarbeit oder Samstagsarbeit verpflichtet werden.

Nun behandeln wir gerade eine neue Betriebsvereinbarung bzgl Zeitkonten nach denen Mitarbeiter ab einem bestimmten Minusstundensatz an solchen Tagen verpflichtend zur Arbeit herangezoogen werden könnten.

Das Gesetz greift doch trotzdem,oder >
Ergo würde diese Betriebsvereinbarung für nach SGB IX geschützte Personenkreise keine gültigkeit haben.

2te Frage: könnte ein betreffender Mitarbeiter mal die Arbeit (z.B. Samstags) leisten und dann wieder ablehnen >>

verpflichtende Samstagsarbeit/Mehrarbeit

Michael, Thursday, 17.08.2006, 18:30 (vor 6472 Tagen) @ Pille

Hi Thorsten,

soweit ich informiert bin, können schwbM Mehrarbeit ablehnen, die über die gesetzlichen 8 Std täglich hinaus gehen. Generell können schwbM nicht verlangen, von Samstag- oder Schichtarbeit befreit zu werden. Deshalb greift der § 124 SGB IX erst dann, wenn es über eine Arbeitszeit von 8 Std täglich geht.

Ist in eurer Betriebsvereinbarung nur von Minusstunden die Rede>

In einem Kommentar habe ich gelesen, dass die Ablehnung nicht begründet werden muss, und auch nicht für immer gilt. Es könnte ja sein, dass die körperliche Verfassung eines schwbM nicht immer Mehrarbeit zulässt, er aber an manchen Tagen durchaus in der Lage ist, Mehrarbeit zu leisten.

Gruß Michael

verpflichtende Samstagsarbeit/Mehrarbeit

Pille, NRW, Thursday, 17.08.2006, 19:45 (vor 6472 Tagen) @ Michael

» soweit ich informiert bin, können schwbM Mehrarbeit ablehnen, die über die
» gesetzlichen 8 Std täglich hinaus gehen. Generell können schwbM
» nicht verlangen, von Samstag- oder Schichtarbeit befreit zu werden.
» Deshalb greift der § 124 SGB IX erst dann, wenn es über eine Arbeitszeit
» von 8 Std täglich geht.

Da unsere Regelarbeitszeit von Mo-Fr. ist , ist samstags generell Mehrarbeit und wird auch so mit Überstunden-Prozenten versehen

»
» Ist in eurer Betriebsvereinbarung nur von Minusstunden die Rede>
Nein auch von Plusstunden !!
Die Regelung ist jedoch so, das MA´s mit Minusstunden (ab einer bestimmten Grenze !) verpflichtet werden sollen an Saisonal bedingten Samstagen diese abzubauen. Die Samstage werden im vorjahr benannt, damit sich alle MA´s darauf einstellen können, im Falle von Minusstunden und nötiger Samstagsarbeit ihr Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.

MA´s welche nicht in diesem "rotbereich" der Minusstunden sind oder sogar Plusstunden haben können freiwillig an diesen Samstagen kommen.
Aber auch hier wird es eine Obergrenze geben.

verpflichtende Samstagsarbeit/Mehrarbeit

Michael, Thursday, 17.08.2006, 20:12 (vor 6472 Tagen) @ Pille

Hi Thorsten
» Da unsere Regelarbeitszeit von Mo-Fr. ist , ist samstags generell
» Mehrarbeit und wird auch so mit Überstunden-Prozenten versehen.
Ich meine mit meiner Aussage eine 40 Stunden Woche. Normalerweise erbringe ich sie von Montags bis Freitags. Wenn ich das so mache, kann ich die Mehrarbeit ablehnen. Wenn ich aber eine 35 Std Woche von Montags bis Freitags habe, kann ich die Mehrarbeit nicht ablehnen, da mir ja die 5 Stunden fehlen, die ich dann unter der Woche anhängen, oder eben Samstags abarbeiten kann.
» Nein auch von Plusstunden !!
» Die Regelung ist jedoch so, das MA´s mit Minusstunden (ab einer bestimmten
» Grenze !) verpflichtet werden sollen an Saisonal bedingten Samstagen diese
» abzubauen. Die Samstage werden im vorjahr benannt, damit sich alle MA´s
» darauf einstellen können, im Falle von Minusstunden und nötiger
» Samstagsarbeit ihr Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.»
Aus welchem Grund kommen die Mitarbeiter in den Minus Bereich> Habt ihr Gleitzeit>
» MA´s welche nicht in diesem "rotbereich" der Minusstunden sind oder sogar
» Plusstunden haben können freiwillig an diesen Samstagen kommen.
» Aber auch hier wird es eine Obergrenze geben.
Mich würde interessieren, in welchem Bereich du arbeitetst. Ihr habt eine Regelarbeitszeit von Mo. bis Fr., und dazu arbeitet ihr auch Samstags>

Gruß Michael

verpflichtende Samstagsarbeit/Mehrarbeit

Dana, Friday, 18.08.2006, 08:21 (vor 6472 Tagen) @ Michael

Hallo michael,
habe gerade in meinem Kommentar (knittel) nachgelesen. da steht was interessantes zur mehrarbeit:
"das gesetz definiert den begriff mehrarbeit nicht. der begriff ist auch nicht im arbzg definiert." üblicherweise ist die gängige rechtsmeinung die, dass mehrarbeit die az ist, die über den 8-stundentag hinausgeht. knittel kommentiert hierzu weiterhin:"gleichwohl hat das bag aus mehrarbeit den 8-stundentag abgeleitet.....damit könnte der sb mensch eine ihm zugemutete überschreitung der regelmäßigen einzelvertraglichen arbeitszeit nicht ablehen. das widerspräche jedoch dem schutzzweck des § 124. deshalb ist jegliche form von überarbeit als mehrarbeit im sinne von § 124 anzusehen. mehrarbeit ist demnach die zeit, die über die einzelvertraglich festgelegte arbeitzeit hinausgeht."

ich habe das vorher auch nicht gewusst, finde es aber ziemlich interessant.

Liebe Grüße, Dana

verpflichtende Samstagsarbeit/Mehrarbeit

Michael, Friday, 18.08.2006, 12:16 (vor 6472 Tagen) @ Dana

Hallo Dana,

ich stimme dir bei deiner Ausführung voll und ganz zu. Das Problem ist, wie die ganze Sache vor dem Arbeitsgericht gehandhabt wird.
Dieses Frühjahr war ich auf einem Arbeitsrechtsseminar, wo diese Frage auch auftauchte, und die Begründung war eben das, mit den 8 Stunden. Es ging dann noch weiter, mit den Teilzeitbeschäftigten, die nach Aussage des Arbeitsrichters, der bei dem Seminar anwesend war, erst dann die Mehrarbeit ablehnen können, wenn sie über die 8 Stunden pro Tag hinausgeht, obwohl vereinfacht gesagt, die nur 4 Stunden pro Tag arbeiten. Wie du siehst, geht damit der Schutzzweck dieses Paragraphen endgültig den Bach runter. Ich hätte Thorsten gerne eine andere Auskunft gegeben, aber wenn die Sache vom Arbeitsgericht so entschieden wird, hilft mir auch kein noch so gut gemeinter Kommentar.
Es wäre schön, wenn jemand mal dazu eine eindeutige Stellung geben könnte, wie das denn nun gehandhabt wird. Auch in meiner Firma habe ich damit Schwierigkeiten das zu erklären im Fall eines Teilzeitbeschäftigten.

Hallo Thorsten,
ich hoffe, ich habe dich mit dieser Diskussion nicht total verwirrt, aber ich habe in dieser Sache schon die verschiedensten Auslegungen gehört. Für mich wird das dadurch auch nicht einfacher .

Gruß Michael

verpflichtende Samstagsarbeit/Mehrarbeit

Pille, NRW, Friday, 18.08.2006, 15:52 (vor 6471 Tagen) @ Pille

$124
...Der Arbeitgeber kann Mehrarbeit anordnen, soweit dies arbeitsvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder aufgrund des Tarifvertrages zulässig ist.
Diese Anordnung bedarf der Zustimmung
- der Schwerbehindertenvertretung nach §95 SGB IX
- des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG oder
- des Personalrates.
...

Zur Info: ich bin die Schwerbehindertenvertretung der Firma und selbst nicht schwerbehindert.
Mich selbst wird diese Regelung in der BV also treffen :-)

Aber ich möchte die Schwerbehinderten unserer Firma davor schützen.
auszunehmen


Aus welchem Grund kommen die Mitarbeiter in den Minus Bereich> Habt ihr Gleitzeit>
Mich würde interessieren, in welchem Bereich du arbeitetst. Ihr habt eine Regelarbeitszeit von Mo. bis Fr., und dazu arbeitet ihr auch Samstags>

Wir arbeiten in 2 Schichten (einzelne Abteilungen sogar 3)
Da wir saisonal bedingte Auftragslagen haben kommt es vor das Freitags morgens die meiste Arbeit erledigt ist und einige MA´s der Spätschicht schon einmal frei bekommen. Dadurch ist es möglich (und vom AG gewünscht) das MA´s in den Minusbereich kommen. bislang hatten wir eine +/- 40 Freizeitstunden BV.
Diese soll nun geändert werden und entsprechend mit Rot/gelb/grün Phasen versehen sein.
In Saisonalen Spitzenzeiten wird die Auftragslage jedoch nicht bis Freitag erledigt, dann kommt es momentan zu "freiwilliger" Samstags/Sonntags und Nachtarbeit.

Ich hoffe ich habe das in Kurzform ausreichend erklärt

Jedenfalls denke ich das ein Passus, welcher den SGB IX geschützen Personenkreis betrifft, MA´s von der verpflichtenden Mehrarbeit ausnimmt.

Samstagsarbeit/Schichtarbeit/Mehrarbeit

Wolfgang E., Friday, 18.08.2006, 16:47 (vor 6471 Tagen) @ Pille

» Lt § 124 SGB IX können Schwerbehinderte nicht zur... Samstagsarbeit verpflichtet werden...

Der § 124 SGB IX verbietet jedenfalls keine Samstagsarbeit, Überstunden oder Schichtarbeit an sich, sondern nur Mehrarbeit. Die Meinung des Bundessozialministeriums dazu ist nachzulesen unter
[link=http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=1434]www.schwbv.de/forum[/link]

Schwerbehinderte Beschäftigte sind von [link=http://www.integrationsaemter.com/webcom/show_lexikon.php>wc_c=578&wc_id=304&printmode=1]Schichtarbeit[/link] nicht grundsätzlich befreit oder ausgeschlossen. Allerdings sind bei einigen chronischen Erkrankungen Nachtschichten regelmäßig zu vermeiden, etwa bei bestimmten Herz- und Kreislauferkrankungen sowie bei chronischem Nierenversagen. Nähere Infos dazu im Fachlexikon Behinderung & Beruf unter
[link=http://www.integrationsaemter.com/webcom/show_lexikon.php>wc_c=578&wc_id=87&printmode=1]www.integrationsaemter.com[/link]

Kontextlink:
www.schwbv.de/urteile/46.html

verpflichtende Samstagsarbeit/Mehrarbeit

hackenberger, Friday, 18.08.2006, 19:51 (vor 6471 Tagen) @ Wolfgang E.

Sollte ein Schwerbehinderter aus behindertenbedingten Gründen in Teilzeit arbeiten, kann dieses anders aussehen. Dann könnte er einen Rechtsanspruch auf Freistellung von "Überstunden oder Überarbeit" haben § 81 (4).
Ebenso könnte es sich verhalten mit dem Thema Sonntagsarbeit. Auch hat ein schwerbehinderter AN einen Beruf behindertenbedingt unter Ausschluss von Nachtarbeit begonnen, kann er sich auf Befreiung von Nachtarbeit berufen.

Grundsätzlich ist auch bei "Überstunden oder Überarbeit" der § 81 (4)anwendbar.

Schwerbehinderte Menschen haben nach § 81 Abs 4 Ziff 4 SGB IX einen einklagbaren Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit, soweit dessen Erfüllung für den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Hieraus kann sich die Pflicht des Arbeitgebers ergeben, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit einzuteilen und dessen Arbeitszeit auf die Fünf-Tage-Woche zu beschränken.

Hier einmal ein Urteilskurztext zu diesem Thema:

Auch Schwerbehinderte müssen nachts arbeiten

Schwerbehinderte müssen nicht grundsätzlich von Mehr- und Nachtarbeit freigestellt werden, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az: 9 AZR 462/01). Im Einzelfall sei es zwar möglich, das der Arbeitgeber die Arbeitszeit behindertengerecht gestalten müsse. Dies dürfe für ihn aber nicht mit unzumutbaren oder unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sein.

Eine Assistenzärztin aus Hessen hatte geklagt, die einen Behinderungsgrad von 50 Prozent hat. Die Klägerin ist seit über 20 Jahren in einem Krankenhaus als Anästhesie-Fachärztin beschäftigt. Seit einem Sturz im Operationssaal vor knapp sechs Jahren ist sie schwerbehindert. Zwar arbeitet die Frau seit Frühjahr 1999 wieder, Nachtarbeit lehnte sie jedoch ab. Sie wollte nur noch tagsüber an fünf Tagen in der Woche für acht Stunden arbeiten. Dies lehnte der Arbeitgeber nach Ansicht der Erfurter Richter zu Recht ab.

Ausnahmen könne es dann geben, wenn die Arbeit nachts nicht behindertengerecht und dem Arbeitgeber der Verzicht auf Nachtarbeit zumutbar ist. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, muss das Hessische Landesarbeitsgericht noch klären. Die Ärztin hatte geltend gemacht, sie müsse abends Tabletten einnehmen, die ihre Arbeit am Operationstisch beeinträchtigten.

verpflichtende Samstagsarbeit/Mehrarbeit

Pille, NRW, Thursday, 24.08.2006, 10:05 (vor 6466 Tagen) @ hackenberger

ist es dennauch keine Mehrarbeit wenn die tarifliche Wochenarbeitszeit überschritten wird >

z.B. 38h Woche , bei uns 5 Tage a 7h 36min

Der Samstag ist dann immer als Überstunden bei uns deklariert (mit entsprechenden %ten)

Ist das dann trotzdem nicht als Mehrarbeit anzusehen >
Oder erst ab über 40h >>

Diese 8h Regel würden ja sonst von Mo-Sa bis zu 48h bedeuten.

verpflichtende Samstagsarbeit/Mehrarbeit

hackenberger, Thursday, 24.08.2006, 15:29 (vor 6465 Tagen) @ Pille

Nein, unter Mehrarbeit ist eine Arbeitszeit zu verstehen, die über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgeht. Nach § 3 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden nicht überschreiten.

Tarifvertragliche oder sonstige Regelungen zu Zuschlägen für Arbeit zu bestimmten Zeiten/Tagen hat hiermit nichts zu tun.

Hier noch einmal etwas zu Klarstellung:

Überstunden, Mehrarbeit - § 124 SGB IX

Es ist zu unterscheiden zwischen Überstunden und Mehrarbeit
.
Überstunden leistet Ihr Mitarbeiter, wenn er länger arbeitet, als die für sein Beschäftigungsverhältnis geltende Arbeitszeit vorsieht. Mehrarbeit liegt demgegenüber vor, wenn die tatsächliche Arbeitszeit Ihres Mitarbeiters die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit überschreitet.

Höchstens 8 Stunden täglich:
Die gesetzliche Höchstarbeitszeit beträgt werktäglich (montags bis samstags) grundsätzlich 8 Stunden, § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Der Arbeitgeber kann zwar von seinen schwerbehinderten Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass sie Überstunden leisten. Er kann jedoch nicht verlangen, Mehrarbeit zu erbringen, also länger als 8 Stunden pro Tag zu arbeiten, § 124 SGB IX.
Die Regelungen im SGB IX § 124 haben gegenüber ggf. in Tarif-/Arbeitsverträgen vorhandenen anderweitige Regelungen den höheren Rechtswert.

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