Wahlberechtigung, Zuständigkeit als SBV (Wahlen)

Babel, Kiel, Thursday, 09.11.2023, 09:56 (vor 392 Tagen)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich bin SBV in einer gemeinnützigen GmbH in der 2. Legilslaturperiode. Ich lese und informiere mich hier im Forum schon seit mehreren Jahren und bedanke mich auf diesem Wege herzlich für die hervorragende Unterstützung, die ich mir hier bereits holen konnte. Ich habe mich nun gerade hier angemeldet um eine Frage zu stellen, zu der ich über die Suchfunktion keine Hinweise bekommen konnte.
Es geht um die Wahlberechtigung der Beschäftigten und damit natürlich auch um meine Zuständigkeit.
Der Begriff der Beschäftigung wird im SGB IX § 177 und dazu in den Kommentaren im Dau/Düwell/Joussen/Luik ja recht gut im Detail erklärt. Dennoch stellt sich mir die Frage, ob insbesondere bei mir im Unternehmen alle in der Werkstatt beschäftigten auch wahlberechtigt sind.
In dieser Werkstatt (keine! WfbM) werden Menschen unter unterschiedlichen Voraussetzungen beschäftigt. Es gibt Rehabilitanden aus zwei unterschiedlichen Reha-Maßnahmen, Stundenleister aus der Straffälligenhilfe, wohnungslose Menschen die im Rahmen einer Tagesstrukturierung arbeiten und psychisch erkrankte Menschen die ebenfalls eine tagesstrukturierende Maßnahme absolvieren.

Sind alle diese Menschen, sofern sie denn eine Schwerbehinderung/Gleichst. haben nun wahlberechtigt? Ich denke diese Frage wird nicht leicht zu beantworten sein und freue mich auf Ideen aus dem Forum. Vielen Dank im Voraus

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Freundliche Grüße
Bernd

Wahlberechtigung, Zuständigkeit als SBV

garda, Berlin, Friday, 10.11.2023, 07:52 (vor 391 Tagen) @ Babel

In dieser Werkstatt (keine! WfbM) werden Menschen unter unterschiedlichen Voraussetzungen beschäftigt. Es gibt Rehabilitanden aus zwei unterschiedlichen Reha-Maßnahmen, Stundenleister aus der Straffälligenhilfe, wohnungslose Menschen die im Rahmen einer Tagesstrukturierung arbeiten und psychisch erkrankte Menschen die ebenfalls eine tagesstrukturierende Maßnahme absolvieren.

Sind alle diese Menschen, sofern sie denn eine Schwerbehinderung/Gleichst. haben nun wahlberechtigt? Ich denke diese Frage wird nicht leicht zu beantworten sein und freue mich auf Ideen aus dem Forum. Vielen Dank im Voraus

Da stellen sich sofort die Fragen, mit welchem Rechtsstatus diese Menschen beschäftigt sind.

a) Reha-Maßnahmen sind was genau? Wer ist Kostenträger, wie lange sind diese Menschen beschäftigt und in welchem Umfang?
b) Stundenleister aus der Strafgefangenenhilfe dürften wohl kaum als wahlberechtigt durchgehen, denn hier erfolgt keine Eingliederung in den Betrieb und die Beschäftigung dürfte nur sehr vorübergehend sein.
c) Tagesstrukturierung wohnungsloser oder psychisch kranker Menschen läuft in welchem Umfang (Dauer pro Tag bzw. Woche, Monat usw.) und mit welchem Kostenträger?

Bei den 1 €-Maßnahmen ist klar, sie sind nicht wahlberechtigt, ich selbst vermute, dass keine deiner Gruppen wahlberechtigt ist und bin sehr gespannt, welche anderen Meinungen ggf. kommen und wie sie begründet sind.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Wahlberechtigung, Zuständigkeit als SBV

Cebulon, Friday, 10.11.2023, 13:59 (vor 391 Tagen) @ garda

Bei den 1-€-Maßnahmen ist klar, sie sind nicht wahlberechtigt

Hallo garda,

wo hast Du diese Behauptung denn her? Mit solchen reinen Mutmaßungen wäre ich etwas vorsichtiger. Ist lediglich Fake, reiner Unfug, was Du da verbreitest!

Zur aktiven Wahlberechtigung von Ein-Euro-Jobbern siehe zB diese DVfR-Diskussion von 2018. Auch laut BIH-Wahlbroschüre besteht SBV-Wahlberechtigung, teilweise selbst für Personalrat in einzelnen Ländern gemäß reformiertem Personalvertretungsrecht (z.B. Baden-Württemberg als „Beschäftigte“ der Behörde)

Gruß,
Cebulon

Wahlberechtigung, Zuständigkeit als SBV

Babel, Kiel, Monday, 13.11.2023, 07:56 (vor 388 Tagen) @ Cebulon

Guten Morgen,
herzlichen Dank schon einmal für Eure Gedanken.
zu den Fragen:
a: Rehamaßnahmen werden hauptsächlich finanziert durch den Rentenversicherungsträger, die Maßnahmen dauern i.d.R. 3 Monate währenddessen die Rehabilitanden an drei bzw. 4 Tagen die Woche jeweils 1,5 bis 3 Stunden täglich in der Werkstatt arbeiten.

b: bei den Stundenleistern könntest Du Recht haben.... obwohl es hier meistens um 30 Std. pro Woche Beschäftigung geht.

c: Kostenträger läuft hier über die Eingliederungshilfe.

Bei den 1 Euro Jobbern dürfte Cebulon Recht haben.

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Freundliche Grüße
Bernd

Wahlberechtigung, Zuständigkeit als SBV

garda, Berlin, Monday, 13.11.2023, 10:48 (vor 388 Tagen) @ Babel

Guten Morgen,
herzlichen Dank schon einmal für Eure Gedanken.
zu den Fragen:
a: Rehamaßnahmen werden hauptsächlich finanziert durch den Rentenversicherungsträger, die Maßnahmen dauern i.d.R. 3 Monate währenddessen die Rehabilitanden an drei bzw. 4 Tagen die Woche jeweils 1,5 bis 3 Stunden täglich in der Werkstatt arbeiten.

Dann klares ja aber nur beim aktiven Wahlrecht, siehe auch hier: Entscheidungstabelle Komsem wobei sich bei der meist kurzen Zeit wohl oft die Frage in der Praxis nicht stellt bzw. das Ausscheiden und damit das Ende einer Wahlberechtigung beachtet werden muss!

Düwell diskutiert hier über die gegenteilige wörtliche Regelung in § 152 Satz 2 SGB IX und argumentiert gegen sie und für ein Wahlrecht, gibt aber keine Rechtsprechung sondern nur andere Literatur an.

b: bei den Stundenleistern könntest Du Recht haben.... obwohl es hier meistens um 30 Std. pro Woche Beschäftigung geht.

Bei diesem Umfang dürfte wohl zumindest ein aktives Wahlrecht bestehen.

c: Kostenträger läuft hier über die Eingliederungshilfe.

Hier ist inhaltlich die Frage, ob es tatsächlich um Beschäftigung geht. Dazu siehe Düwell, 6. Auflage S. 1451, Abschnitt Beschäftigung ohne Arbeitsverhältnis, hier auch mal mit Urteil vom BAG.

Bei den 1 Euro Jobbern dürfte Cebulon Recht haben.

Düwell vertritt auch diese Ansicht, hier: Entscheidungstabelle Komsem wird das anders gesehen. So eindeutig scheint das also nicht zu sein.

Generell legt Düwell die Begriffe sehr weit aus, unterlegt das aber nur teilweise mit Rechtsprechung, teilweise zitiert er sich selbst oder nur weitere Literatur. Für einige Sachverhalte gibt es offenbar bisher keine Rechtsprechung sondern nur Auslegung, die dann auch durchaus unterschiedlich ausfällt. Das Düwell nicht immer recht hat, stimmt leider auch, das habe ich selbst schon live im Gerichtssaal erlebt.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Wahlberechtigung, Zuständigkeit als SBV

Cebulon, Monday, 13.11.2023, 16:41 (vor 388 Tagen) @ garda

Entscheidungstabelle Komsem wird das anders gesehen. So eindeutig scheint das also nicht zu sein.

Doch – sehr eindeutig! Und daran gibt es überhaupt keine Zweifel lt. allen mir bekannten Kommentaren:

Diese alte BIH-Tabelle zu „sog Ein-Euro-Jobber“ (Stand November 2017) ist falsch und veraltet, da akt. SBV-Wahlrecht, h.M. Diese damalige haltlose Einzelmeinung hat die BIH zu Recht längst wieder aufgegeben, da sehr sehr eindeutige Rechtslage laut Rspr. und h.M. Das war also ein offensichtlicher Denkfehler der damaligen BIH-Autor:innen, sehr irreführend und voll daneben! Warum diese BIH 2017 ihre Meinung plötzlich änderte ist nicht nachvollziehbar, da insoweit ja keine Rechtsänderung, bekanntlich auch nicht durch das BTHG 2016!

Bereits mit seinem Beschluss vom 27. Juni 2001 – 7 ABR 50/99 entschied ja das BAG zutreffend, dass die aktive SBV-Wahlberechtigung von den Rehabilitanden nicht zwingend einen Arbeitsvertrag voraussetzt. Etwas anderes folgt auch nicht aus BAG, 20.02.2008 - 5 AZR 290/07, weil es auf einen Arbeitsvertrag gerade nicht ankommt beim aktiven Wahlrecht!

Dass Düwell nicht immer recht hat …

Nur der „liebe Gott“ hat immer Recht – und in diesem Zusammenhang liegt Düwell seit jeher absolut richtig und auf der Rechtsprechungslinie des BAG! In der BIH-Auflage 2022 wird auf Prof. Düwell verwiesen zu dem SBV-Wahlrecht der Ein-Euro-Jobber als Beschäftigte.
Auf einen Arbeitsvertrag kam es nie an und kommts auch weiterhin selbstverständlich nicht zwingend an gemäß BIH-Wahlbroschüre 2014 und 2022 wie folgt. Halte die damalige BIH-Version von 2017 für völlig abwegig, durch nichts zu rechtfertigen und sachlich ohnehin nicht begründbar Oder siehst Du das etwa anders – entgegen h.M. und Bundesarbeitsgericht?

BIH-Wahlbroschüre 2022 (Seite 38)
»Personen, die zur Erhaltung oder Wiedererlangung ih­rer Beschäftigungsfähigkeit in eine Arbeitsgelegenheit zugewiesen werden - sog. Ein-Euro-Jobber (§ 16d SGB II) - stehen ebenfalls in einem Beschäftigungsverhältnis und sind wahlberechtigt.72)«
Diese wählen (Seite 44) und zählen (Seite 62)

Gruß,
Cebulon

Wahlberechtigung, Zuständigkeit als SBV

Babel, Kiel, Tuesday, 14.11.2023, 07:44 (vor 387 Tagen) @ Cebulon

Es wird langsam spannend.
Interessant ist diese Frage für mich unter anderem deshalb, weil ich mit der Geschäftsführung ein wenig im clinch bin bezüglich meiner Arbeitszeit als SBV.
Wenn nun der beschriebene Personenkreis wahlberechtigt sein sollte, hat das zwar keinen Einfluss mehr auf die zurückliegende Wahl, wohl aber auf meine Zuständigkeit.
U.U. könnte sich die Zahl derer, die ich als SBV vertrete verdoppeln.
Vielleicht muss ich diese Frage tatsächlich einem Rechtsbeistand stellen.

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Freundliche Grüße
Bernd

Wahlberechtigung, Zuständigkeit als SBV

Cebulon, Tuesday, 14.11.2023, 13:17 (vor 387 Tagen) @ Babel

Wenn nun der beschriebene Personenkreis wahlberechtigt sein sollte, hat das zwar keinen Einfluss mehr auf die zurückliegende Wahl, wohl aber auf meine Zuständigkeit. U. U. könnte sich Zahl derer, die ich als SBV vertrete verdoppeln.

Hallo Bernd,

richtig, denn Ein-Euro-Jobber wählen nicht nur, sondern zählen natürlich auch, lt. der BIH-Entscheidungstabelle 2022, Seite 62, gemäß ganz eindeutiger herrschender Meinung, entgegen dem fatalen Denkfehler von garda, der insoweit leider nur „fabuliert“ mit Mutmaßungen – obwohl längst vom Sozialwissenschaftler M. Liebsch, Zentrum für Sozialforschung, fundiert begründet, dass es selbstverständlich nicht auf das SGB IV ankommt, sondern ausschlaggebend aufs SGB IX. So u.a. auch schon von Dr. Till Sachadae in seiner exzellenten und preisgekrönten Dissertation 2013 zur Wahl der SBV. Zudem sind sie zweifellos „Beschäftigte“ gemäß dem § 208 SGB IX lt. amtl. Feststellung Bundesagentur für Arbeit, wonach „Arbeit im Vordergrund“ steht (2.4.1)

Sachadae: „Im Sinne des § 94 SGB IX a.F. be­schäf­tigt ist, wer auf Grund eines pri­vat­recht­li­chen Vertrags, auf Grund ei­nes frei­wil­lig eingegangenen Son­der­sta­­tus­ver­hält­nis­ses oder auf Grund ei­nes diesen beiden For­men gleich­ge­stell­­ten­ Rechts­ver­hält­­nis­ses ver­pflich­tet ist, persönlich ab­hän­gi­ge­, fremd­be­stimm­­te Dienste zu er­brin­gen“(Sachadae, in Dis­ser­tat­­ion 2013, Seite 171, Wahl der SBV)

Danach ist maßgeblich natürlich nicht das SGB IV für „Sozial­ver­si­che­rung“ – sondern vielmehr SGB IX zum Schwerbehindertenrecht: Das SBV-Wahlrecht hat mit Versicherungsrecht offensichtlich zwingend nichts zu tun, ist sehr weit hergeholt und völlig irrelevant für SBV-Wahlrecht! Ebenso auch Ltd. LVerwDir Adlhoch, Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, § 94 a.F. Rn. 37 zu Ein-Euro-Jobber mit aktivem Wahlrecht! Die Ansicht von garda ist komplett daneben und äußerst irreführend bezüglich Ein-Euro-Jobber. Er meint wohl, dass ohne Arbeitsvertrag ein SBV-Wahlrecht ausgeschlossen sei, obwohl von einem Arbeitsvertrag absolut nichts im § 177 Abs. 2 SGB IX und § 1 Abs. 2 SchwbVWO steht – und es für seine exkl. Gegenansicht ohnehin keinerlei sachliche Begründungen geschweige denn irgendeine Rechtsgrundlage gibt.

In einzelnen Bundesländern besteht sogar ein aktives Wahlrecht zum Personalrat für Ein-Euro-Jobber schon seit Jahren - als „Beschäftigte“ ohne einen förmlichen Arbeitsvertrag nach § 611a BGB.

Gruß,
Cebulon

Wahlberechtigung, Zuständigkeit als SBV

Babel, Kiel, Thursday, 23.11.2023, 08:18 (vor 378 Tagen) @ Cebulon

Hallo noch einmal,
meine Fragestellung ist leider noch nicht wirklich zum Thema geworden, da eigentlich nur über die 1-Euro-Jobber nachgedacht wurde. Die aber sind tatsächlich unstrittig, außerdem nicht in dem beschriebenen Betriebsteil Werkstatt beschäftigt.

In dieser Werkstatt (keine! WfbM) werden Menschen unter unterschiedlichen Voraussetzungen beschäftigt. Es gibt Rehabilitanden aus zwei unterschiedlichen Reha-Maßnahmen, Stundenleister aus der Straffälligenhilfe, wohnungslose Menschen die im Rahmen einer Tagesstrukturierung arbeiten und psychisch erkrankte Menschen die ebenfalls eine tagesstrukturierende Maßnahme absolvieren.

Insbesondere die benannten Wohnungslosen und die psychisch erkrankten Menschen stellen einen Großteil der Beschäftigten und haben vielfach auch Behinderungen. Wenn nun dieser Personenkreis auch im Sinne des SGB IX zu den Beschäftigten gehören sollte, erhöht sich tatsächlich die Zahl derer, für die ich als SBV tätig werden kann und muss.

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Freundliche Grüße
Bernd

Wahlberechtigung, Zuständigkeit als SBV

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 23.11.2023, 11:03 (vor 378 Tagen) @ Babel

Hallo babel,

auch bei den anderen Personengruppen, die Du genannt hast, musst Du regelmäßig prüfen, auf welcher Grundlage sie ihre Tätigkeit ausüben und wie ihre Beschäftigung konkret ausgestaltet ist.

So gehören zB Rehabilitanden nicht nur nach Meinung von Düwell in LPK-SGB IX, § 177 Rn 13 regelmäßig zum Kreis der aktiv Wahlberechtigten.

Rehabilitanden können dabei zB auch Personen sein, die im Rahmen der Eingliederungshilfe LTA-Leistungen gem. § 102 Abs. 1 SGB IX erhalten und auf dieser Grundlage bei Euch eine Maßnahme absolvieren.
Auch Beschäftigte im Rahmen von ausgelagerten Arbeitsplätzen der sog. "betriebsintegrierten Beschäftigung" gem. § 219 SGB IX wären im Beschäftigungsbetrieb idR als Wahlberechtigt anzusehen.

Und wenn dann die Grundlage der Beschäftigung keine Wahlberechtigung hergibt, kann immer noch die Art der Beschäftigung und die Rahmenbedingungen wie zB Weisungsgebundenheit, Fremdbestimmung, persönliche Abhängigkeit zu einer Beschäftigung iSd § 177 Abs. 2 führen.

Rechtlich klären könntest du diese Probleme auch außerhalb von Wahlterminen, falls Du nach Deiner Rechnung den Schwellenwert des § 179 Abs. 4 Satz 1 überschreitest. Wenn Du dann die Vollfreistellung verlangst und der AG diese Vollfreistellung dann aufgrund einer anderen Definition das Überschreiten des Schwellenwertes verneint, steht Dir dann der Weg zum ArbG offen, um diese Statusfragen der diversen Beschäftigtengruppen in Deiner "Werkstatt" rechtlich würdigen zu lassen.

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&Tschüß

Wolfgang

Wahlberechtigung, Zuständigkeit als SBV

Babel, Kiel, Thursday, 23.11.2023, 11:21 (vor 378 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,
vielen Dank auch Dir für Deine ausführliche Antwort. Den Schwellenwert nach §179 4 werde ich wohl auch nicht erreichen, wenn tatsächlich alle Beschäftigten zählen. Dennoch werde ich nun prüfen, inwieweit ich mir Rechtsberatung einholen kann, um die Frage zweifelsfrei beantworten zu lassen.

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Freundliche Grüße
Bernd

Wahlberechtigung, Zuständigkeit als SBV

Cebulon, Thursday, 23.11.2023, 14:15 (vor 378 Tagen) @ albarracin

Auch Beschäftigte im Rahmen von ausgelagerten Arbeitsplätzen der sog. "betriebsintegrierten Beschäftigung" gem. § 219 SGB IX wären im Beschäftigungsbetrieb idR als wahlberechtigt anzusehen.

Sehe ich genauso, auch wenn SBV-Wahlrecht pauschal in BIH-Wahlbroschüre 2022 leider erneut abgelehnt wird aus unerfindlichen Gründen. Siehe dazu u.a. auch den sehr fundierten und „differenzierten“ Fachbeitrag B17-2014 auf reha-recht.de des Experten Prof. Dr. Kohte zu LAG München, 28.05.2014 – 8 TaBV 34/12. Auch Prof. Düwell lehnt vehement zu Recht diese pauschale BIH-Einzelmeinung auf Seite 39 ab, da sachlich durch nichts zu rechtfertigen und viel zu pauschal. Auch gibt es sehr wohl Rechtspr. des ArbG München sowie des LAG München, entgegen den BIH-Falschbehauptungen auf Seite 39 und Seite 66 (am Ende), wonach vorgeblich „Rechtsprechung dazu bis Redaktionsschluss nicht ergangen“ sei: Dieses scheint den Autoren und den Autorinnen der BIH schlicht entgangen zu sein, da Rechtsprechng bekanntlich seit über zehn Jahren …

Gruß,
Cebulon

Wahlberechtigung, Zuständigkeit als SBV

Phönix, NRW, Friday, 24.11.2023, 05:30 (vor 377 Tagen) @ Babel

Betrachte es einfach mit gesundem Menschenverstand, denn die von dir aufgezählten Gruppen sind alles Kunden eurer gemeinnützigen GmbH und damit nicht Teil des Betriebes und damit auch nicht wahlberechtigt.

Für jeden dieser Kunden wird es einen Kostenträger geben, der für die Maßnahme, für die Beschäftigung in eurer Werkstatt, für die Tagesstrukturierung, für die Dienstleistung die ihr erbringt einen Betrag an eure gemeinnützigen GmbH entrichtet.

Hilfreich ist hier auch § 156 SGB IX Begriff des Arbeitsplatzes und § 49 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und dann betrachte die Aufgaben der SBV aus § 178 SGB IX.

Selbst bin ich SBV bei einem Wohlfahrtsverband der katholischen Kirche, welcher Träger verschiedener Einrichtungen der Behindertenhilfe ist, wie z.B. Wohnheime und WfbM. Meine Zuständigkeit beschränkt sich auf Mitarbeitende, welche auch so benannt sind.

Menschen mit Behinderung, welche einen Werkstattvertrag in der WfbM haben (z.B. Kostenträger Landschaftsverband), werden als "Beschäftigte" beschrieben, Menschen mit Behinderung, welche in einem Wohnheim untergebracht sind (z.B. Kostenträger Landschaftsverband) als "Bewohner", Teilnehmer an einer Maßnahme der beruflichen Bildung (Kostenträger z.B. die AfA) als "Maßnahmeteilnehmer" und dies sind alles keine Mitarbeitende in der Zuständigkeit der SBV! :-)

Gruss
Phönix

Wahlberechtigung, Zuständigkeit als SBV

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 24.11.2023, 12:54 (vor 377 Tagen) @ Phönix

Sorry,

Betrachte es einfach mit gesundem Menschenverstand,

"gesunder Menschenverstand" und gesetzliche Grundlagen sind nicht immer deckungsgleich. Und im Zweifelsfall gehen gesetzliche Grundlagen nun mal vor.

Und deswegen ist es schon bemerkenswert, wie Du hier ohne jegliche Begründung und/oder Verweis
denn die von dir aufgezählten Gruppen sind alles Kunden eurer gemeinnützigen GmbH und damit nicht Teil des Betriebes und damit auch nicht wahlberechtigt.

die Ergebnisse der vorherigen intensiven Diskussion beiseite wischst.

--
&Tschüß

Wolfgang

Wahlberechtigung, Zuständigkeit als SBV

Phönix, NRW, Friday, 24.11.2023, 15:52 (vor 377 Tagen) @ albarracin

Selbsterklärend?

Werden Leistungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, werden die Teilnehmenden nicht in den Betrieb der Einrichtungen eingegliedert. Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und wählen zu ihrer Mitwirkung besondere Vertreter. ...

Quelle:§ 52 SGB IX Rechtstellung der Teilnehmer

Gruß
Phönix

Wahlberechtigung, Zuständigkeit als SBV

Cebulon, Saturday, 25.11.2023, 09:20 (vor 376 Tagen) @ Phönix

Selbsterklärend?

„Selbsterklärend“ ist da nichts – jdfs. nicht für die diskutierten betriebsintegrierten Beschäftigten aus WfbM und selbstverständlich für „Ein-Euro-Jobber“. Diese haben grds. Wahlrecht ab dem ersten Tag:

Dass das „Arbeitnehmer“ i.S.d. BetrVG seien hat in diesem Thread niemand behauptet. Hier gibts 19x Rechtsprechung zu § 36 SGB IX a.F. (darunter BAG 16.04.2003 - 7 ABR 27/02 – mit einer BAG-PM zur Sprungrechtsbeschwerde, dazu Stather AiB 7/2004 Seite 446-448).

Leitsatz
Die Schwerbehindertenvertretung hat in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 95 SGB IX auch die Interessen schwerbehinderter Rehabilitanden wahr­zunehmen. § 36 SGB IX a.F. steht dem nicht entgegen.

Und dass auch diese „zu ihrer Mitwirkung besondere Vertreter“ gewählt hätten, wie von Dir in dem Zitat dieses § 52 SGB IX n.F. unterstellt, das hat Bernd übrigens nirgends behauptet, oder? Bernd hat nicht erklärt, dass „besondere Vertreter“ gewählt wurden.
Da keine WfbM, gibts auch keinen Werkstattrat

Gruß,
Cebulon

Wahlberechtigung, Zuständigkeit als SBV

Phönix, NRW, Saturday, 25.11.2023, 12:14 (vor 376 Tagen) @ Cebulon

In dieser Werkstatt (keine! WfbM) werden Menschen unter unterschiedlichen Voraussetzungen beschäftigt. Es gibt Rehabilitanden aus zwei unterschiedlichen Reha-Maßnahmen, Stundenleister aus der Straffälligenhilfe, wohnungslose Menschen die im Rahmen einer Tagesstrukturierung arbeiten und psychisch erkrankte Menschen die ebenfalls eine tagesstrukturierende Maßnahme absolvieren.

Ausgelagerte Arbeitsplätze der WfbM sind ja nicht Bestandteil der Fragestellung von Babel und die 1-Euro-Jobber sind nicht in dem beschriebenen Betriebsteil Werkstatt beschäftigt.

Klarheit besteht für mich noch nicht, welche Beziehungen zwischen der gGmBH von Babel und denen in der Werkstatt (keine WfbM) beschäftigten Gruppen bestehen. Da ich auch GL in einer WfbM (gGmbH) bin, suche ich zunächst parallelen zwischen der gGmbH von Babel und meinem Arbeitgeber. Im Moment betrachte ich den Sachverhalt nicht vom Standpunkt einer SBV. Auch scheint man hier unterschiedliche Definitionen zu Begrifflichkeiten zu haben, was z.B. ein Rehabilitand ist.

Aber vielleicht können albarracin und Cebulon für jede einzelne Gruppe erläutern und darstellen, ob diese Menschen mit Schwerbehinderung ein Wahlrecht für die SBV der gGmbH haben.

  • Rehabilitanden aus zwei unterschiedlichen Reha-Maßnahmen
  • Stundenleister aus der Straffälligenhilfe
  • Tagesstrukturierung für wohnungslose Menschen
  • Tagesstrukturierung für phsychisch erkrankte Menschen

Gerade die Rehabilitanden könnten dann auch für mich hinsichtlich des Wahlrechts interessant sein. Danke.

Gruss
Phönix

Wahlberechtigung, Zuständigkeit als SBV

Phönix, NRW, Tuesday, 12.12.2023, 02:24 (vor 359 Tagen) @ Phönix

Zumindest für den Berufsbildungsbereich (berufliche Rehabilitanden) welcher formell nicht Teil der WfbM ist, aber irgendwie an dieser angegliedert, hat man eine Vertretungsregelung in §4 Allgemeine Aufgaben des Werkstattrats der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO):

(3) Der Werkstattrat berücksichtigt die Interessen der im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich tätigen behinderten Menschen in angemessener und geeigneter Weise, solange für diese eine Vertretung nach § 52 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besteht.

Als bemerkenswert ist dabei anzusehen, das die beruflichen Rehabilitanden, insofern sie keine eigene Vertretung nach § 52 SGB IX wählen, vom Werkstattrat vertreten werden, obwohl sie für diesen nicht wahlberechtigt sind. Damit ist die SBV außen vor, wobei ich dies inhaltlich nicht für sinnvoll halte, wenn ich unseren Werkstattrat vor Augen habe.

Gruß
Phönix

Der gesunde Menschenverstand?

Cebulon, Sunday, 03.11.2024, 16:50 (vor 32 Tagen) @ Phönix

Selbst bin ich SBV bei einem Wohlfahrtsverband der katholischen Kirche, welcher Träger verschiedener Einrichtungen der Behindertenhilfe ist, wie z.B. WfbM … und dies sind alles keine Mitarbeitende in der Zuständigkeit der SBV!

Hallo Phönix,

gibt’s denn für diese pauschale These, dass die SBV generell für diese beschäftigten schwerbehinderten Rehabilitanden in WfbM nicht zuständig sei, sondern lediglich für „Mitarbeitende“, irgendwelche Literatur oder neuere Rechtsprechung bzw. Paragraphen laut Sozialgesetzbuch IX oder sonst? Woraus soll sich das ergeben, dass Beschäftigte mit Werkstattvertrag von SBV-Vertretung „zwingend“ ausgeschlossen seien? Davon ist mir nichts bekannt.

Betrachte es einfach mit gesundem Men­schen­ver­stand, denn die von dir aufgezählten Gruppen sind alles Kunden eurer gGmbH und damit nicht Teil des Betriebes und damit auch nicht wahlberechtigt.

Den einen gesunden Menschenverstand gibts nicht, denn offenbar versteht jeder darunter was anders. Natürlich auch kein „gesundes Volksempfinden“ …

Albert Einstein ebenso kritisch wie lakonisch: „Der gesunde Menschenverstand ist die Summe aller Vorurteile, die sich bis zum 18. Lebensjahr im Bewusstsein festgesetzt haben.“

Papst Franziskus: „Der Herr befreie uns von der Versuchung des gesunden Menschenverstands.“

Was der „gesunde Menschenverstand“ taugt, ist nachzulesen auch bei ArbG/LAG Frankfurt 2023, demnächst beim BAG 2024 im Volltext und hier.

Gruß,
Cebulon

Wahlberechtigung, Zuständigkeit als SBV

Cebulon, Saturday, 02.11.2024, 16:16 (vor 33 Tagen) @ Babel

Rehabilitanden trotz Werkstattrat bei Wahl zur Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt.

In dieser Werkstatt (keine! WfbM) werden Menschen unter unterschiedl. Voraussetzungen beschäftigt. Es gibt Rehabilitanden aus zwei unterschiedlichen Reha-Maßnahmen, Stundenleister aus der Straffälligenhilfe, wohnungslose Menschen die im Rahmen einer Tagesstrukturierung arbeiten und psychisch erkrankte Menschen, die ebenfalls eine tagesstrukturierende Maßnahme absolvieren.

Hallo zusammen,

auch schwerbehinderte Rehabilitanden können aktiv wahlberechtigt sein für SBV, beispielsweise kürzlich bestätigt für WfbM durch BAG, 23.10.2024 - 7 ABR 36/23, soweit der § 177 Abs. 1 sowie Abs. 2 SGB IX einschlägig für das aktive SBV-Wahlrecht. Sie zählen und wählen folglich entgegen BMAS und pauschaler Fehleinschätzung in BIH-Wahlbroschüre und werden daher selbstverständlich auch vertreten durch SBV. Dazu Prof. Düwell, in jurisPR-ArbR 6/2024 Anm. 7.

Das BAG hat die Rechtsbeschwerde der WfbM gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. November 2023 - 16 TaBV 72/23 - zu Recht zurückgewiesen – also SBV-Wahl für ungültig erklärt (Arbeitsbereich einer anerkannten Reha-Werkstatt) – weil Rehabilitanden trotz Einspuch nicht in Liste der Wahlberechtigten aufgenommen wurden.

Vgl. zum BAG-Termin Kurzinfo der Fachanwältin für Arbeitsrecht Aytül Otters aus Frankfurt a. Main, die Anfechtung durch alle drei Instanzen begleitete.

Gruß,
Cebulon

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