AÜG-Kräfte bei der Stellenbesetzung und SGB IX-Prüfpflicht (Umgang mit BR / PR)
Hallo,
ich habe bereits mehrfach zur Prüfpflicht nach den §§ 164 Abs. 1 / 165 SGB IX vor einer Stellenausschreibung geschrieben.
So z.B. https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=29142
https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=29150
Nun habe ich wiedermal "Gegenwind" durch das andere Mitbestimmungsgremium, die "neue" Vorsitzende erhalten. Sie verwendet dazu auch noch meine sonst üblicherweise genutzten eigenen "Waffen", also Gesetze und Kommentare z.B. Düwell an. Sie ist lernfähig , argumentativ gut aufgestellt und hat das Gremium im Rücken.
Es geht um "nur interne" Ausschreibungen, weil keine Stellen oder Haushaltmittel vorhanden sind, aber es sich Zeitarbeitskräfte um diese "nur interne" Stelle bewerben. Wenn diese Leihkräfte erfolgreich in den Vorstellungsgesprächen waren, werden diese Personen extern eingestellt.
Als SBV argumentiere ich, dass durch die Einladung der Leihkräfte die "nur interne" Stellenausschreibung "extern" geöffnet wird. Es kommt zu einer "externen" Stellenbesetzung, ohne dass sich externe Menschen mit Behinderung z.B. bei der AfA bewerben oder Vermittlungsvorschläge erstellt werden können. Es wird ein vakanter Arbeitsplatz ohne Erfüllung von §§ 164 Abs. 1 / 165 SGB IX zum Nachteil von Schwerbehinderten besetzt. Die "zwingenden" Gründe für eine "nur interne" Stellenausschreibung nicht mehr vorliegen und die vakante Stelle zwingend extern auszuschreiben ist und ein Vermittlungsauftrag an die AfA gestellt werden muss. Es soll eine Ablehnung der Einstellung im Rahmen der Mitbestimmung erfolgen, damit eine korrekte Stellenausschreibung und die Einhaltung der §§ 164 Abs. 1 / 165 SGB IX erfolgen kann.
Mir wird nun das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) § 13a, mit der Verpflichtung für den Entleiher über alle zu besetzende Arbeitsplätze zu informieren, entgegengehalten.
Durch die Regelung im AÜG soll eine Gleichbehandlung mit der "Stammbelegschaft" erreicht sein.
Leihkräfte sollen damit mit den Beschäftigten gleichgestellt sein und dürfen sich auch auf "nur interne" Stellen bewerben. Leihkräfte sind als "Interne" zu behandeln.
Laut den Kommentaren zum AÜG §13a, so z.B.
"Randnummer 3
Der Entleiher hat den Leih-AN über die bei ihm, dh unternehmens-, nicht dagegen konzernweit zu besetzende Arbeitsplätze zu informieren. Diese Verpflichtung knüpft daran an, dass beim Entleiher während des Zeitraums, in welchem der Leih-AN ihm erlaubnispflichtig zur Arbeitsleistung überlassen ist, die gefasste Absicht besteht, einen (freien, frei werdenden oder noch zu schaffenden) Arbeitsplatz (ggf. auch nur befristet oder in Teilzeit) im Rahmen einer dem Leih-AN zugänglichen Auswahlentscheidung zu vergeben (vgl. auch §9 S.2 TzBfG); ohne Belang ist, ob der Leih-AN zum in Aussicht genommenen Einstellungszeitpunt noch beim Entleiher eingesetzt wird. Anhaltspunkt für die innere Besetzungsabsicht liefern Manifestationen wie zB Stellenanzeigen, Personalpläne, Bewerbungsgespräche usw."
"Randnummer 5
Hierfür spricht nicht nur die durch Art. 6 Abs. 1 Leiharbeits-RL vorgegebene Gleichstellung zu den Bewerbungschancen von Stamm-AN und dem für diese geltenden § 93 BetrVG, sondern auch der Umstand, dass die Bewerbung eines Leih-AN beim Entleiher diesen ggf. zu einer Anstellung als Stamm-AN umstimmen kann. Vor diesem Hintergrund vermag auch §1 Abs. 1b S. 1 Hs. 2 die Informationspflicht nicht zu beschränken."
Was ist nun mit dem AÜG?
Geht das AÜG den Verpflichtungen für (öffentliche) Arbeitgeber nach den §§ 164 Abs 1 / 165 SGB IX vor?
Oder haben die Kommentatoren mit "eingeschränktem" Blick auf das AÜG geschrieben, ohne das SGB IX zu berücksichtigen?
Sind Leihkräfte wie "interne" Beschäftigte bei der Einstellung zu behandeln, obwohl die Mitbestimmung für eine Einstellung und nicht für eine Versetzung durch das Gremium ausgeübt wird?
Oder ist die Verpflichtung zur Information nach §13a AÜG über Stellen keine Öffnung von "nur internen" Stellen zur "externen" Besetzung mit Leihkräfte ohne externe Ausschreibung?
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Gruß
Wolfgang