Prüfpflicht (Allgemeines)

WoBi, Monday, 20.12.2021, 18:28 (vor 857 Tagen) @ Martin Stöcklein

Hallo Martin Stöcklein,

der öffentliche Arbeitgeber hat nach § 165 SGB IX vor einer Ausschreibung zu prüfen, ob die Stelle intern mit bereits (schwer-)behinderten MBeschäftigten besetzt werden kann.
"Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156)."
Dies in Verbindung mit § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, der für alle Arbeitgeber gilt. Die SBV und der PR sind entsprechend § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX zu beteiligen.

Zu den Prüfpflichten einfach die Suche nutzen. So z.B. https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=27317

Kündigung ist das "ultia ratio" und wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht, kann eine Kündigung vor den Arbeitsgericht angegriffen werden. Aber noch ist keine Kündigung ausgesprochen worden.

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Gruß
Wolfgang


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