Prüfpflicht nach 164 (Einstellung)

WoBi, Tuesday, 21.12.2021, 11:06 (vor 854 Tagen) @ SbV.Sven

Hallo SbV.Sven,

die Frage mit den weiteren Stellen ergibt sich aus den ersten drei Sätze des § 164 Abs. 1 SGB IX:
"Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor."
Das Wort "insbesondere" drückt bereits aus, dass weitere Stellen in Frage kommen. Hier ist auch die Vorprüfung mit bereits (schwer-)behinderten Beschäftigten inbegriffen. Wie sollen sonst nach der Vorprüfung bei einer folgenden externen Ausschreibung ein Integrationsfachdienst Vermittlungsvorschläge erarbeiten?

Ich vermute mal, das eigentliche Problem liegt bei der Bundesagentur für Arbeit. Da bemüht sich die Interessensvertretungen, vorrangig die SBV, den Arbeitgeber dazu bringen seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und "frühzeitig" Kontakt mit der zuständigen Agentur für Arbeit aufzunehmen und eine Vermittlung zu beauftragen. Doch die Bundesagentur für Arbeit erfüllt nicht seine Aufgaben nach § 187 Abs. 5 SGB IX. Es kommen keine Meldungen/Vermittlungsvorschläge zurück. Obwohl z.B. bei der WEB-Auskunft geeignete Personen gefunden werden.
Es ist nicht nachvollziehbar warum Arbeitgeber auf diese verpflichtenden Leistungen der Bundesagentur für Arbeit verzichten:
"Im Rahmen der Beratung der Arbeitgeber nach Absatz 1 Nummer 2 hat die Bundesagentur für Arbeit
1. dem Arbeitgeber zur Besetzung von Arbeitsplätzen geeignete arbeitslose oder arbeitssuchende schwerbehinderte Menschen unter Darlegung der Leistungsfähigkeit und der Auswirkungen der jeweiligen Behinderung auf die angebotene Stelle vorzuschlagen,
2. ihre Fördermöglichkeiten aufzuzeigen, soweit möglich und erforderlich, auch die entsprechenden Hilfen der Rehabilitationsträger und der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrationsämter."

Gibt es überhaupt die Stellen nach § 187 Abs. 4 SGB IX und sind diese mit ausreichend Personal versehen. Erfüllen diese Personen die vorgegebenen gesetzlichen Aufgaben?
"Die Bundesagentur für Arbeit richtet zur Durchführung der ihr in diesem Teil und der ihr im Dritten Buch zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben in allen Agenturen für Arbeit besondere Stellen ein; bei der personellen Ausstattung dieser Stellen trägt sie dem besonderen Aufwand bei der Beratung und Vermittlung des zu betreuenden Personenkreises sowie bei der Durchführung der sonstigen Aufgaben nach Absatz 1 Rechnung."

Kann nur empfehlen den Kontakt mit diesen (Bundesagentur)Stellen bei der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitgeber, insbesondere der Inklusionsbeauftragte, sollte mit eingebunden werden, damit dieser selbst die "staatlichen" Leistungen beansprucht.
Falls der Arbeitgeber Einwände gegen das (alleinige) Vorgehen der SBV hat, einfach auf § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB IX hinweisen.
"Vertrauensperson und Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers sind Verbindungspersonen zur Bundesagentur für Arbeit und zu dem Integrationsamt."

--
Gruß
Wolfgang


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