Betriebsrätevollkonferenz (Allgemeines)

mitsi @, Essen, Thursday, 04.10.2007, 11:36 (vor 6057 Tagen)

Hallo zusammen,

vielleicht kann mir jemand helfen. Habe bisher für mich keine aussagekräftigen
Paragraphen gefunden. Es handelt sich um folgendes. Unser Konzernbetriebsrat
lädt alle Betriebsräte unserer Standorte (ca. 30) zu einer 2-tägigen Voll-
konfenrenz (Vollversammlung)ein. Wie sieht es mit der SBV aus. Bin GSBV und
stellv. KSBV. Habe ich ein Teilnahmerecht >>

Das gleiche Problem habe ich mit dem Wirtschaftsausschuss. Habe hier ja schon viel darüber gelesen, aber "das Wahre" habe ich auch nicht gefunden.

Dieser Text (von einem Anwalt verfasst, macht mich etwas wirrig:

§ 106 BetrVG sieht die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses für "Unternehmen", also nur auf der Ebene des Gesamtbetriebsrates vor. Auf Konzernebene kann kein WA mit den Wirkungen der §§ 106 ff BetrVG gebildet werden. Freilich kann der KBR einen Ausschuß errichten und ihm Aufgaben nach § 106 übertragen (das löst aber nicht die besonderen Pflichten des Arbeitgebers nach § 106 aus). Geschieht das, sind auch die Schwerbehindertenvertreter dabei.

Wird vom GBR ein Wirtschaftsausschuß nach § 107 BetrVG bestellt, kann die Schwerbehindertenvertretung an dessen Sitzungen nicht teilnehmen. Das sieht weder § 107 BetrVG noch § 95 SGB IX vor und verbietet sich auch wegen der in § 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG geforderten besonderen Sachkunde[/b[/b]]

Habe ich hier nun Teilnahmerecht oder nicht>>>

Vielen lieben Dank im voraus
Liebe Grüße Mitsi

Betriebsrätevollkonferenz

hackenberger, Thursday, 04.10.2007, 12:30 (vor 6057 Tagen) @ mitsi

Hallo,

wir hatten diese Themen auch schon einmal, mit der Suchfunktion findet man die Aussagen hierzu.

Zu deinen Fragen siehe hier: http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=4818#p4821 die Antwort dort von mir und Hans-Peter

Hier aber auch noch einmal ein Auszug aus dem Knittelkommentar, sollte bei der GSchwbV vorhanden sein.

Auszug aus dem Kommentar zum § 97

…. Beratende Teilnahme an Sitzungen des Gesamtbetriebsrats usw.
Die Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen haben das Recht, an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats oder des Gesamt- bzw. Hauptpersonalrats und seiner Ausschüsse beratend teilzunehmen. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 95 Abs. 4 SGB IX i. V. m. § 52 BetrVG, § 54 BPersVG. Falls auf der Ebene des Unternehmens beim Gesamtbetriebsrat ein Wirtschaftsausschuss gebildet wurde, hat die Gesamtschwerbehindertenvertretung ein entsprechendes Teilnahmerecht. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung kann die Aussetzung von Beschlüssen des Gesamtbetriebsrates verlangen, wie aus Abs. 7 i. V. m. § 95 Abs. 4 SGB IX folgt (Neumann, Handbuch SGB IX / Düwell § 20 Rdnr. 155).

Gleiches gilt auf K-Ebene!

Betriebsräteversammlung ist etwas strittig, sie aber die Antworten. Leider gib es hierzu noch keine Rechtsentscheidung.

Beim Thema Wirtschaftsausschuss ist es aber geklärt. Der Anwalt zitiert hier altes inzwischen durch das BAG überholtes Recht. Heute hat die SchwbV/GSchwbV/KSchwbV beratendes Teilnahmerecht am Wirtschaftsausschuss.

Betriebsrätevollkonferenz

mitsi @, Thursday, 04.10.2007, 13:20 (vor 6057 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,
danke für die zügige Antwort.Mein Problem ist trotz alledem nicht gelöst.
Diese Texte hatte ich mir durchgelesen.
Was ich nicht verstehe:
Wird vom GBR ein Wirtschaftsausschuß nach § 107 BetrVG bestellt, kann die Schwerbehindertenvertretung an dessen Sitzungen nicht teilnehmen. Das sieht weder § 107 BetrVG noch § 95 SGB IX vor und verbietet sich auch wegen der in § 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG geforderten besonderen Sachkunde

Wie soll ich §107 verstehen>>>
Danke und Gruß
Birgit

Betriebsrätevollkonferenz

Wolfgang H., Thursday, 04.10.2007, 14:13 (vor 6057 Tagen) @ mitsi

Hallo Birgit,

§ 107 BetrVG regelt die Bestellung und Zusammensetzung des WA. Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht Mitglied des WA. Sie ist lediglich Gast bei dessen Zusammenkünfte. Aber das Gastrecht ist zwingend. § 95/4 regelt ja eindeutig: Die VPS/GVPS hat das Recht an allen Sitzungen des BR und dessen Ausschüssen teilzunehmen. Und der WA ist unstrittig ein Ausschuss des BR/GBR!

Betriebsrätevollkonferenz

hackenberger, Thursday, 04.10.2007, 14:29 (vor 6057 Tagen) @ mitsi

Hallo Birgit,

Wolfgang H. hat ja schon geschrieben § 107 BetrVG regelt die Zusammensetzung. Die Grundlage zur Bildung des WA ist der § 106 BetrVG.

PS: Hast Du keine BetrVG mit Kommentar, sollte bei einer SchwbV vorliegen zu mindest der kleinere Handkommentar, denn eine SchwbV darf ja zu allen Themen Stellung nehmen, dann sollte sie auch nachlesen können "was wie wo" die jeweilige Rechtsgrundlage ist.

Also: WA oder teils auch AWA genannt ist für die SchwbV beratend zugänglich, wie sonstige BR-Gremien auch.

Betriebsrätevollkonferenz

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 04.10.2007, 18:05 (vor 6057 Tagen) @ mitsi

» Was ich nicht verstehe:
» Wird vom GBR ein Wirtschaftsausschuß nach § 107 BetrVG bestellt, kann
» die Schwerbehindertenvertretung an dessen Sitzungen nicht teilnehmen. Das
» sieht weder § 107 BetrVG noch § 95 SGB IX vor und verbietet sich auch
» wegen der in § 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG geforderten besonderen
» Sachkunde

»
» Wie soll ich §107 verstehen>>>

Hallo Birgit,
der Bernhard und der Wolfgang haben dir ja das Wesentliche bereits mitgeteilt.

Von mir noch folgende Anmerkungen:
Leider passiert es immer wieder, dass wir (die VP´s) von Anwalts Worten ehrfürchtig vermuten - er muss es wissen, er ist der Fachmann.
Stimmt manchmal, aber eben nicht immer, denn "wessen Brot ich ess dessen Lied ich sing...".
Soll heissen: Wer hat ein Interesse, dass nicht noch eine Person an dem WA teilnimmt>
Kann aber auch einen anderen Grund haben. Er stützt seine Aussage auf eine alte Rechtsauffassung und hat keine Lust und Zeit sich tiefer in das Thema einzuarbeiten.

Die besondere Sachkunde wird gerne von Arbeitgebern bzw. deren Kommentatoren angeführt um so den Betriebsräten die Qualifikation zum WA abzusprechen. Auch dies ist mittlerweile überholt.
.....Da es sich um eine Soll-Vorschrift handelt, lässt ein Verstoß die Wirksamkeit der Mitgliedschaft im WA unberührt. Das BetrVG 1952 hatte demgegenüber in § 68 noch eine Muss-Vorschrift enthalten..... . Hier sieht man, wie alt die Kamellen des Anwalts sind. ;-)

Alle neueren Kommentierungen zum §95 SGB IX sagen klipp und klar, dass die SBV ein Teilnahmerecht (Urteile dazu) und auch ein Fortbildungsrecht zum zum WA hat.

Zum Schluss 1: Mir ist noch nicht klar wer der "Verhinderer" ist, der dich nicht teilnehmen lassen will. AG oder GBR>

Zum Schluss 2: Dies wäre mal wieder ein Punkt, in dem die SBV ein Beschlussverfahren anregen könnte. Dort würde dann von einem Gericht eine endgültige Klärung bzw. Anweisung erfolgen.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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