Teil-Freistellung ... Beschluss durch BR ? (Freistellung)

pe-li, Tuesday, 16.10.2007, 23:57 (vor 6046 Tagen)

Ein Hallo allen,

eure Meinung oder euer Wissen wäre mir sehr hilfreich.

Bei meinem AG habe ich eine Teil-Freistellung angesprochen, zumal mein Abteilungsleiter für meine Aufgabe als GSchwbhV kein großes Verständnis zeigt.
Er hatte mir sogar mal deutlich gesagt, dass in Zeiten des Kosten- und Leistungsdrucks der AG auf die Idee kommen könnte, "sowas wie die SchwbhV extern preiswerter bekommen zu können und damit die SchwbhV auszugliedern"... Das ist kein Witz, ganz im Ernst! Aber dies nur am Rande....

Mein Unternehmen innerhalb einer Holding hat mehrere oder besser gesagt viele Dienstellen, teils auf einem großen Gelände, teils auch an anderen Orten (4,15 und 38 km entfernt). Ich betreue als GSchwbhV rund 100 MA in allen Dienststellen.
Zu meinem großen Erstaunen hat sich mein AG dann auch entschlossen, eine Freistellung vorzusehen. In der gestrigen BR-Sitzung konnte ich dies dann der Ergänzung, die vor der Sitzung verteilt wurde, entnehmen. Der AG "sieht eine Freistellung von 48,78 %, das sind 18,75 Wochenstunden für mich vor" und legt dies dem BR ohne vorherige Verhandlungen oder ein Gespräch mit mir geführt zu haben, einfach so zum Beschluss vor. Nach meiner Anmerkung beim Vorsitzenden wurde der TOP nicht behandelt.

Morgen, Mittwochnachmittag, habe ich mir einen Termin beim Personalleiter geben lassen, der wohl auch der designierte Beauftragte des AG ist.
Mal abgesehen von diesem schier unglaublichen Vorgehen, von dem ich mich nicht provozieren lassen werde, möchte ich erst mal diese Stundenzahl als Verhandlungs-Angebot des AG betrachten und eine angemessene Freistellung aushandeln. Meine seit Dezember 2006 geführten Nachweise fallen durch Fortbildungen, Sitzungen, Ausschüsse, Einbindung in Konzern-SchwbhV deutlich höher aus.

Meine Fragen sind:
- kann die Freistellung als GSchwbhV höher bemessen werden>
- wird die Freistellung dann zusätzlich bei einer Wahl zur KSchwbV (etwa 150 Schwbh) erhöht>
- ist dann jeweils eine Beschlussfassung zu meiner Freistellung durch den Betriebsrat erforderlich>


Bitte, wer kann mir möglichst noch vor meinem Termin eine Auskunft geben>

Viele Grüße
Petra

Teil-Freistellung ... Beschluss durch BR ?

hackenberger, Wednesday, 17.10.2007, 09:50 (vor 6046 Tagen) @ pe-li

Hallo Petra,

» Bei meinem AG habe ich eine Teil-Freistellung angesprochen, zumal mein
» Abteilungsleiter für meine Aufgabe als GSchwbV kein großes Verständnis
» zeigt.
» Er hatte mir sogar mal deutlich gesagt, dass in Zeiten des Kosten- und
» Leistungsdrucks der AG auf die Idee kommen könnte, "sowas wie die SchwbV
» extern preiswerter bekommen zu können und damit die SchwbV
» auszugliedern"... Das ist kein Witz, ganz im Ernst! Aber dies nur am
» Rande....

Ist Unsinn und rechtlich nicht möglich, man kann auch keinen BR ausgliedern, doch dass so nehme ich an war Dir bekannt, sollte bekannt sein.

» Meine Fragen sind:
» - kann die Freistellung als GSchwbV höher bemessen werden>
» - wird die Freistellung dann zusätzlich bei einer Wahl zur KSchwbV (etwa
» 150 Schwb) erhöht>

Das Thema wird im § 97 in Verbindung mit § 94 SGB IX behandelt
Es kommt hier u.a. auch darauf an, ob die GSchwbV wegen fehlender örtl. SchwbV auch hier diese Aufgaben wahrnehmen muss (§ 97 (6) 2. Halbsatz) und wenn ja in wievielen Fällen. Weiter bei wievielen Greminen muss (sollte) sie teilnehmen, auch wegen § 97 (6) 2. Halbsatz. Aber als GSchwbV ist Dir dieses ja bestimmt bekannt.;-)

» - ist dann jeweils eine Beschlussfassung zu meiner Freistellung durch den
» Betriebsrat erforderlich>

NEIN! Ganz klar nochmals gesagt, geht den BR nicht's an!

Zu dem Thema Freistellung findest Du hier auf den Webseiten jede Menge, bitte einmal die Suchfunktion nutzen und unter A-Z bei Freistellung nachlesen.

Teil-Freistellung ... Beschluss durch BR ?

pe-li, Friday, 19.10.2007, 09:31 (vor 6044 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,


zunächst meinen herzlichen Dank für deine flotte Antwort.:flower:


In Bezug auf die Beschlussfassung durch den BR war war ich durch diese freche Vorlage ohne meine Vorinformation doch verunsichert, hatte Sorge, etwas übersehen zu haben. Ich habe dem Personalleiter nun höflich ein deutliches Signal gegeben...


>>Er hatte mir sogar mal deutlich gesagt, dass in Zeiten des Kosten- und Leistungsdrucks der AG auf die Idee kommen könnte, "sowas wie die SchwbV extern preiswerter bekommen zu können und damit die SchwbV auszugliedern"... Das ist kein Witz, ganz im Ernst! Aber dies nur am Rande....<<

» Ist Unsinn und rechtlich nicht möglich, man kann auch keinen BR
» ausgliedern, doch dass so nehme ich an war Dir bekannt, sollte bekannt
» sein.

Das war es ... und ich habe meinen Abteilungsleiter lächelnd eben über diese Tatsache aufgeklärt ... Diese Anekdote amüsiert "Insider" immer wieder, und war deshalb hier nur am Rande bemerkt.


Das Ergebnis meiner Verhandlung ist so ausgefallen:
Der Teilfreistellung für mein den BEreich meines Unternehmens habe ich zugestimmt.
Die weiteren Tätigkeiten auf Konzernebene werde ich mit Einzelnachweis geltend machen.

Herzlichen Dank und viele Grüße !

Petra

Teil-Freistellung ... Beschluss durch BR ?

hackenberger, Friday, 19.10.2007, 10:27 (vor 6044 Tagen) @ pe-li

Hallo Petra,

erst einmal toll, dass es zu mindest eine Teillösung gibt. Doch noch einmal nur ur Klarstellung:

Eine SchwbV muss ihre Mandatstätigkeit nicht gegenüber dem AG belegen oder nachweisen. Schon gar nicht gegenüber dem BR/PR. Sie muss sich nur beim AG für die Mandatsarbeit ab- und wieder anmelden. Hierzu findest Du ja unter A-Z Freistellung alles.

Der AG muss sofern er die Notwenigkeit dieser Zeiten bezweifelt dieses ggf. vor dem ArbG beanstanden.

Eine mit dem AG verabredete Teilfreistellung für seine Mandatsaufgaben dient dem AG zu besseren Planung der möglichen produktiven Zeiten des AN mit Mandat. Der AG kann so den Mandatsträger (hier SchwbV) entsprechend der verbleibenden Zeit vergleichsweise wie eine Teilzeitkraft in der Produktion einplanen. So sollte dieses auch stets gegenüber dem AG vertreten/ argumentiert werden.

Man sollte i.d.R. mit der mit dem AG verabredete Teilfreistellung seine Mandatsaufgaben bewältigen können, bedarf es aber einmal ein mehr an Zeit, so bilden die verabredeten Teilfreistellungszeiten keine nicht überschreitbare Zeitschranke.

Im Gegenzug sollte man aber auch, sofern einmal vorübergehend z.B. „saure Gurkenzeit“ die für die Mandatsaufgaben verabredete Zeit nicht für Mandatsaufgaben benötigt werden diese „freie“ Zeit in die Produktion einbringen.

Ein solches Handeln wird bestimmt auch vom AG positiv anerkannt werden.

Daher bitte immer alles mit gesundem Augenmaß, denn ein negatives Betriebsklima hilft nicht in der wichtigen Mandatsarbeit.

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