Teilnahmerecht (Sitzung)

hackenberger, Thursday, 27.01.2011, 16:47 (vor 4848 Tagen) @ Fred

Hallo Wolfgang Grande,

» Die Gesetzestexte hinsichtlich Teilnahmerecht an Sitzungen für den SBV sind mir bekannt. Leider unserem Betriebsrat nicht. Es geht um die Klausurbesprechungen außer Haus mit dem Arbeitgeber. Hier meint der BR, dass auf diesen Gesprächsrunden der SBV nicht zu suchen hätte.
Hier hat der BR "leider" Recht. Bei Klausurtagungen muss die SchwbV nicht beteiligt werden.

Klausurtagungen sind auch keine Tagungen / Sitzungen des BR gem. BetrVG. Daher hat der BR auch keinen Rechtsanspruch auf Durchführung solcher. Es ist hier also eine Vereinbarung mit dem AG notwendig. Es sind mehr oder wenigere lockere Treffen des AG mit dem BR.

Denn dort werden ja keine Beschlüsse gem. BetrVG gefasst. Dort unterhält man sich i.d.R um Fragen der Zusammenarbeit oder Strategien. Wenn diese Klausurtagung aber ein Monatsgespräch gem. § 74 BetrVG ist, besteht Teilnahmerecht. Es besteht auch, wenn der BR das Monatsgespräch gem. § 74 BetrVG bewusst durch diese Maßnahme ersetzt auch um so die SchwbV herauszudrängen. Die Durchführung von Monatsgesprächen kann aber die SchwbV nicht erzwingen. (Düwell in LPK-SGB IX, § 95 Rn 70 ff.)

Da kann man dann als SchwbV nur sagen, sollten dort Dinge besprochen werden welche dann einmal Grundlage von Beschlüssen werden, könnte es sein, dass ich auch SchwbV in der Sitzung bzw. im Rahmen meiner Beteiligung gem. § 95 Abs. 2 SGB IX durch den AG sehr viele offene, also noch zu klärende Fragen habe. Denn ich konnte dieses ja nicht während der Klausurtagung.

Wenn aber der BR und AG diese Klausurtagung zweckendfremden, also so Sitzungen um gehen wollen oder die Beteiligungsrechte der SchwbV aushebeln wollen, kann man rechtliche Schritte einlegen.

» Auch das Gesetz § 5 ArbStättV - Nichtraucherschutz ist ein zahnloser
» Tiger. Habe dankend Ihre Antwort gelesen. Bevor ich den Geschäftsführer
» auf den BR ansetze und somit die Zusammenarbeit zwischen dem BR + SBV
» erheblich verschlechtere, werde ich mich mit offenen Fenster und
» Terminumlegung einigen. Es sind ja nicht alle die qualmen. Den Ärger
» erhalte ich - nicht der BR.
Hier kann man als AN seine Rechte nach dem Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ggf. einklagen.


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