Pflicht des AG-Beauftragten für Schwerbehinderte (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 17.06.2013, 17:03 (vor 3968 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Apanatshi,

durch wen der AG dieses Verzeichnis erstellen läßt, ist erst mal egal.

Verantwortlich dafür, daß diese Aufstellung erstellt wird und der AA zugeht ist der Beauftragte. Ob er das selbst macht oder er oder der AG jemand damit beauftragt, ist dabei zweitrangig. Das geht eigentlich unmißverständlich aus § 98 Satz 3 SGB IX hervor und ist in jedem einschlägigen Kommentar erläutert und ausgeführt.

Die SBV als Vertretung kann jedenfalls nicht gegen deren Willen mit Aufgaben betraut werden, die nicht im Gesetz vorgesehen sind.

--
&Tschüß

Wolfgang


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