Pflicht des AG-Beauftragten für Schwerbehinderte (Allgemeines)

hackenberger, Monday, 17.06.2013, 17:24 (vor 3968 Tagen) @ albarracin

Hallo Apanatshi,

die SchwbV ist in ihrer Tätigkeit und den Aufgaben welche sie und wie wahrnimmt WEISUNGSFREI.

Somit also klar, dass es nicht zu ihren Aufgaben gemacht werden kann.

Weiter Auszug aus Knittel-Kommentar zum § 98, Rn 22
Ein Verstoß des Beauftragten gegen die ihm obliegenden Pflichten kann ggf. als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Beauftragte des Arbeitgebers als Personalleiter selbstständig Einstellungen und Entlassungen vornehmen darf. Als mögliche Bußgeldtatbestände nach § 156 SGB IX kommen bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehung namentlich in Betracht (vgl. GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 42):
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– der Verstoß gegen die Übermittlungs-, Anzeige- oder Auskunftspflichten in § 80 Abs. 1, 2 und 5 SGB IX;
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weiter:
§ 80 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern

(1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen ......
(2) 1 Die Arbeitgeber haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen.....
Dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten des Arbeitgebers ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.

Also, die SchwbV ist einer der Empfänger dieses Verzeichnisse

Fazit:
Erstellen MUSS der Arbeitgeber!
Anmerkung dazu: Ich kenne es, dass die Personalstelle (HR) dieses für den AG erstellt. Denn dort sind die notwendigen Daten im Zugriff.

Der BASchwb ist dafür verantwortlich dass dieses Verzeichnis an die entsprechenden Stellen übermittel wird.

Hinweis:
Da die Nicht- oder Falscherstellung mit einem Ordnungsgeld ggf bedroht ist, sollte man sich als SchwbV genau überlegen, ob man diese Arbeit dem AG abnimmt. Auch der BR ist ja Empfänger u.a. auch dieser Liste und erstellt solche ja auch nicht für den AG. Auch prüft idR oft ja die SchwbV an Hand ihrer Unterlagen, ob der AG diese Liste richtig/vollständig erstellt hat.

Was man dem AG abnehmen kann, bzw. wo man ihn gut unterstützen kann ist bei Anträgen zu Leistungen der SchwbAV.


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