Recht auf Sonderurlaub bei 40% GdB im ö. D.? (Zusatzurlaub)

hackenberger, Tuesday, 18.06.2013, 15:31 (vor 3966 Tagen) @ x1esru

Hallo Ruth,

nicht nur den TV auch die Urlaubsverordnung für Beamtevdes Landes Thüringen, denn oft wird in TV der Länder auf die jeweilige Regelung für Beamte verwiesen.

In der Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg gibt es für die Beamte eine entsprechende Regelung.

§ 23
Zusatzurlaub in sonstigen Fällen

(1) Einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen erhalten Beamtinnen und Beamte,1.deren Grad der Behinderung weniger als 50, aber mindestens 30 oder2.deren Grad der Schädigungsfolgen weniger als 50, aber mindestens 25 beträgt. Der Grad der Behinderung oder der Grad der Schädigungsfolgen ist nachzuweisen, im Zweifelsfall auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis. § 125 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) gilt entsprechend.

(2) Soweit in § 125 SGB IX nichts anderes bestimmt ist, sind für den Zusatzurlaub für
schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte die Bestimmungen dieses Unterabschnitts entsprechend anzuwenden.

In Hessen ebenso.

§ 13
Zusatzurlaub für behinderte Beamtinnen und Beamte

(1) Der Beamtin oder dem Beamten kann bei einem nicht nur vorübergehenden Grad der Behinderung von wenigstens fünfundzwanzig und höchstens neunundvierzig wegen einer durch die Behinderung bedingten Erholungsbedürftigkeit Zusatzurlaub von bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt werden. Der Grad der Behinderung ist durch den Bescheid eines Versorgungsamtes oder durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn und soweit wegen des Grads der Behinderung Anspruch auf Zusatzurlaub nach anderen Rechtsvorschriften besteht.


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