Inkognito Gleichstellung (Wahlen)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 19.01.2016, 10:58 (vor 3041 Tagen) @ elschwoabos

Hallo Hardy,

ich muß mich Cebulon anschließen, Deine Äußerung ist so pauschal falsch. Dem AG muß bei beiden Wahlverfahren nichts direkt mitgeteilt werden.

Beim vereinfachten Verfahren muß lediglich in der Wahlversammlung die Wahlberechtigung (durch Vorlage von Bescheid bzw. Ausweis) nachgewiesen werden, wenn der Betreffende nicht in der AG-Liste steht. Die Wahlversammlung selbst ist nichtöffentlich.

Auch beim förmlichen Verfahren muß sich der nicht ggü. dem AG "geoutete" Wahlberechtigte lediglich in die Wählerliste eintragen lassen. Der AG bekommt nur Einsicht, wenn er das ausdrücklich verlangt.
Nimmt der AG keine Einsicht, so erfährt er auch weiterhin nichts über einen nicht-geouteten Wahlberechtigten.

--
&Tschüß

Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion