Gültigkeit (Gleichstellung)

ciralifan, Friday, 08.07.2016, 11:43 (vor 2850 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Apanatschi,
im

§ 7 SchwbG
(3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens 8 Wochen besetzt sind, Stellen, auf denen Arbeitnehmer weniger als 18 Stunden wöchentlich, sowie Stellen, auf denen Personen beschäftigt werden, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben.

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