Minderleistungsausgleich (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 15.11.2016, 14:11 (vor 2719 Tagen) @ daha

Hallo,

erhöhte AU-Zeiten fallen nur ausnahmsweise unter § 27 Abs. 2 SchwbAV
https://www.gesetze-im-internet.de/schwbav_1988/__27.html

Der AG müßte detailliert darlegen, worin denn (ohne Berücksichtigung der Entgeltfortzahlung) die außergewöhnliche Belastung liegen könnte.

Wenn aber die Fehlzeiten aber auch unter Ausschöpfung sämtlicher Hilfsmöglichkeiten im Rahmen des § 81 Abs. 4 SGB IX deutlich erhöht sind, stellt sich die Frage, ob nicht die Stellung eines Antrags auf Teilerwerbsminderungsrente, verbunden mit einem individuellen Teilzeitmodell, eine prüfenswerte Lösung sein könnte, die auch dem AG Planungssicherheit gäbe.

Allerdings hat der AN natürlich durch seine Eigenkündigung seine Position erheblich geschwächt. Der AG ist jetzt zu nichts mehr verpflichtet.

--
&Tschüß

Wolfgang


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