Schwerbehindertenvertretung als Gremium zu sehen? (Stellvertreter/in)

Heinrich, Tuesday, 31.01.2017, 12:03 (vor 2642 Tagen) @ Hendrik1

Hallo,

betreffend der Ausnahme nach §95 1 SGB IX noch folgendes.

1. Es ist eine KANNREGELUNG. Also kein Muss!
Bedeutet, die Vertrauensperson kann NICHT gezwungen werden diese zu nutzen? Es sollten sich dann nur keine Nachteile für betroffene Beschäftigte ergeben.
Ich kenne auch keinen Fall wo selbst bei belegbaren Nachteilen hier das IA der Vertrauensperson das Mandat entzogen hat.

2. Die Stellvertreter können sich hier auch nicht per Gericht die Hinzuziehung einklagen, denn das Gesetz sieht dieses nicht vor.

3. Der Austausch/ Verständigung bei Nutzung des § 95 1 SGB IX bezieht sich dann auf die hier übertragenen Aufgaben. Wenn also hier nur die Teilnahme an bestimmten Ausschüssen übertragen wurde, bezieht sich die Abstimmung nicht auf die Einsicht in lfd. Neuanträge und die hierzu betreffenden ärztl. Unterlagen.

Dieses ergibt sich aus den Grundsatz des Datenschutzes der besagt Erfassung / Speicherung und Einsicht nur sofern notwendig.
§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit

So darf die SBV zwar dem BR mitteilen, dass ein Koll. schwerbehindert ist bzw. ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Auch die sich für den Betroffenen ergebenen Einschränkungen im Job, am Arbeitsplatz. Nicht aber das Krankenbild, also keine medizinische Fakten, welche der SBv bekannt sind diese auch für die Antragstellung benötigt.

Da änderte sich auch nichts daran, dass der BR/ PR ja auch dem Datenschutz verpflichtet ist, unterliegt.


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