Nachwahl 2.Stellvertreter (Wahlen)

mietze_katz, Oberbayern, Wednesday, 31.05.2017, 07:46 (vor 2522 Tagen) @ ciralifan

Nach meinem Kenntnisstand darf ein weiterer Stellvertreter nicht "nach-, bzw. auf Vorrat" gewählt werden.Was wäre zu unternehmen um, wenn dies doch ( Trotz vorhandenem, nicht zurück getretenen 1.Stelli) getan wird, gegen die geltende Gesetzeslage? Die "gewählte"Person ist doch dann, wenn sie aktiv wird,illegal im Mandat und die Folgen nicht absehbar.

Hallo ciralifan,

Dein Kenntnisstand entspricht auch dem Meinem (und auch der Gesetzeslage). Nachgewählt werden darf erst, wenn ggf. nach erfolgtem Nachrücken KEIN Stellvertreter mehr vorhanden ist. Ein "illegal" gewählter Stellvertreter hat kein Mandat, alle auf diesem Wege erlangten Kenntnisse stellen z.B. eine Verletzung des Datenschutzes dar, evtl. auch Amtsanmaßung.
Und in der Haut des Wahlleiters, welcher die Wahl durchgeführt hat, möchte ich nicht stecken! Dieser sollte sich vielleicht nochmals mit der Sachlage (SGB, WO) etwas vertraut machen.

Ich würde dieses nicht zulassen und dagegen vorgehen.

VG


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