Benachteiligung Schwerbehinderter beim Zusatzurlaub (Zusatzurlaub)

SVP F.I.12, Nürnberg, Wednesday, 29.07.2020, 08:35 (vor 1376 Tagen)

Hallo allerseits,

Ich möchte hier gerne etwas diskutieren.

Seit jeher gibt es eine Urlaubsplanung bei der der BR und auch die SBV beteiligt werden.

Aufgrund der Größe des Unternehmens wird in den Urlaubsgrundätze geregelt das es sogenannte Urlaubsgruppen gibt: A, B, C der jeweils Mitarbeiter zugeordnet sind. Jeweils werden die ersten 3 Wochen des Jahresurlaubs im ersten Einschreibefenster eingetragen, dann kommt die nächste Gruppe.... im Zweiten Einschreibefenster dann den Rest, also Tariflicher Zusatzurlaub (Wahlmodel) und auch der SB Urlaub. Sind je nach Wahl 6 /12 + 3-5 SB Urlaub

Anmerkung: man kann so ca. sagen das 6 Personen gleichzeitig Urlaub nehmen können....

Nun will man 2021 etwas ändern: und zwar möchte der Arbeitgeber, für diejenigen welche von tariflichen Wahlmodel fur mehr Urlaub gebraucht machen, in der ersten Einschreibefrist 4 statt 3 Wochen verplanan dürfen.

Es gibt Urteile das diese Besserstellung auch ok ist: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 18.03.2009, 4 AZR 64/08

Nun wirkt sich dies aber auf die freien Urlaubsfenster negativ aus. Das würde im Zweifel mit sich bringen, dass eben in der 2ten Einschreibung der SB Urlaub schlechter verplant werden kann.

Daher war meine Idee, für SB MA welche Anspruch auf Zusatzurlaub aus 208 SGB IX haben, diesen oder zumindest den halben Urlaub zusätzlich wie auch die Kollegen des Wahlmodels der Gewerkschaft verplanan dürfen.

Ich habe diesbezüglich nie das Wort Diskriminierung verwendet, sondern habe sachlich argumentiert. Lediglich sehe ich die zulässige Bevorzugung der tariflichen Regelungen, als schlechterstellung der Kollegen mit SB Zusatzurlaub, da diese weniger Möglichkeiten haben diesen frei zu wählen.

Der Arbeitgeber sieht keine Diskriminierung und will es so durchziehen, der SB Urlaub wird dann halt später eingetragen wo noch freie Fenster sind..


Wie sehr Ihr das? Benachteiligt die neue Regelung Schwerbehinderte?
Oder sehe ich das als SBV zu verbissen, da 208ter SB Zusatzurlaub ohnehin ja schon ein Nachteilsausgleich ist.


Danke jetzt schon für eure Beiträge!


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