Benachteiligung Schwerbehinderter beim Zusatzurlaub (Zusatzurlaub)

SVP F.I.12, Nürnberg, Thursday, 30.07.2020, 08:57 (vor 1374 Tagen) @ WoBi

Hallo, also nach euren Kommentaren, habe ich mich dann mal an die Litaratur (Mein Kommentar) gesetzt. Nun habe ich soweit zum §208 durch und würde
nun mal hier was darstellen:

Und ich gehe davon aus, daß genau diese Auslegung ein BR/PR nicht kennt oder davon ausgehen muss:

Das kennen noch alle:

BurlG § 7

Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs:

Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

Das habe ich aus dem Sozialrechtskommentar:

Einschränkung des Festlegerechts des Arbeitgebers:

Grundsätzlicher Regelungsinhalt wie §7 BUrlG: Der Zusatzurlaub soll einem erhöhten Regenerations – und damit Erholungsbedürfniss der schwerbehinderten Menschen entsprechen.

Insoweit lässt sich die urlaubsrechtliche Besserstellung des schwerbehinderten Menschen sachlich rechtfertigen.

Daraus wird abgeleitet:

Für den Arbeitnehmer geäußerter Urlaubswunsch aus dem §208 gilt als Gebot der vorrangigen Erfüllung. Zwar legt der Arbeitgeber nach §7 Abs. 1 BurlG den Urlaubszeitpunkt des Urlaubs fest. Nach §7 Abs. 3 Satz 3 BurlG ist es dem Arbeitgeber dem Wunsch des Arbeitnehmers, den Anspruch auf Urlaub zu nehmen, verwehrt, entgegenstehende betriebliche Belange einzuwenden.

Der letzte Satz ist zum 3 mal lesen


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