Benachteiligung Schwerbehinderter beim Zusatzurlaub (Zusatzurlaub)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 30.07.2020, 09:44 (vor 1374 Tagen) @ SVP F.I.12

Hallo,

Hallo,

Das habe ich aus dem Sozialrechtskommentar:

wie heißt der Kommentar?


Einschränkung des Festlegerechts des Arbeitgebers:

Wo in dem Kommentar steht das ? (zB Rn)


Grundsätzlicher Regelungsinhalt wie §7 BUrlG: Der Zusatzurlaub soll einem erhöhten Regenerations – und damit Erholungsbedürfniss der schwerbehinderten Menschen entsprechen.

Grundsätzlich unstrittig


Insoweit lässt sich die urlaubsrechtliche Besserstellung des schwerbehinderten Menschen sachlich rechtfertigen.

Hier wird es kontrovers


Daraus wird abgeleitet:

Für den Arbeitnehmer geäußerter Urlaubswunsch aus dem §208 gilt als Gebot der vorrangigen Erfüllung. Zwar legt der Arbeitgeber nach §7 Abs. 1 BurlG den Urlaubszeitpunkt des Urlaubs fest. Nach §7 Abs. 3 Satz 3 BurlG ist es dem Arbeitgeber dem Wunsch des Arbeitnehmers, den Anspruch auf Urlaub zu nehmen, verwehrt, entgegenstehende betriebliche Belange einzuwenden.

Diese Meinung ist relativ singulär. Die weit überwiegende Kommentierung sowie eine gefestigte BAG-Rechtsprechung seit 1957 schließt aus § 208 Abs. 3, 2. Halbsatz, daß für den "normalen" Erholungsurlaub gemäß des Grundsatzes der "Akzessorietät" alle Regelungen des gesetzlichen Urlaubs aus dem BUrlG gelten (stellvertretend für viele LPK-SGB IX, Düwell, § 208 Rn 24. ErfK, Rolfs, § 208 SGB IX Rn 2). Dazu gehört auch die Geltendmachung betrieblicher Belange durch den AG und die Pflicht, einen Ausgleich zwischen den Belangen von AG und AN zu schaffen.
Wenn der Zusatzurlaub den Regelungen des BUrlG unterliegt, ist die Gewährung natürlich auch Bestandteil der Mitbestimmung des BR.


Der letzte Satz ist zum 3 mal lesen

Was soll diese Bemerkung?

--
&Tschüß

Wolfgang


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