TVöD: Betriebliche Kommission (§ 18 TVöD) (TVöD / TV-L)

wolfram @, Hilden, Thursday, 08.02.2007, 19:44 (vor 6314 Tagen) @ Alexander

Hallo Alexander,
leider habe ich Deine Anfrage erst heute gelesen.

1.) LOB ist eine Veränderung der Arbeitsorganisation und greift in die Arbeitsinhalte ein, von daher sind wir aus meiner Sicht nach § 81. Abs.4 Pkt.4 mit im Boot.
2.) § 95. Abs.4 + 5 Ermöglicht uns an allen Sitzungen des PR/Betr.Rat und an allen Sitzungen von Fachausschüssen, in dem der PR vertreten ist teilzunehmen
Wir sind zu allen Gesprächen zwischen Arbeitgeber und Personalrat hinzu zu ziehen und zwar nur in beratender Funktion ohne Stimmrecht.
3.)sind wir nach § 95.2. 1.Satz SGB IX in allen Dingen die, nach neuster Rechtssprechung, schwerbehinderte Kolleginnen/Kollegen berühren könnten (!) anzuhören.
Zu dieser Anhörung gehört eine ganz genaue Unterrichtung durch den Arbeitgeber, dann muß er Dir Zeit einräumen, das Du Dir ein Bild machen kannst, Deine Stellungnahme abgibst. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, Dir seine Entscheidung über Deine Bedenken mitzuteilen.

Bei einer so großen und entscheidenden Dienstvereinbahrung braucht das natürlich seine Zeit, und dem Arbeitgeber laufen die vom TVöD vorgegebenen Termine davon.

Ich würde meinem Arbeitgeber diesen Zeitaufwand deutlich machen, und ihm erklären, dass ich auch die LOB im Interesse der Kolleginnen/Kollegen einführen will (obs stimmt ist eine andere Sache, ich halte davon gar nichts) und damit man die Termine einhalten kann bietest Du an, beratend in der Kommission mitzuarbeiten, weil sich dann ja die Anhörung erledigt hat.

Geht er auf den Vorschlag nicht ein, würde ich auf das Anhörungsverfahren bestehen und mir mit der Stellungnahme Zeit lassen. Das Thema ist sehr umfangreich.
Sollte der Arbeitgeber Dich nicht in der Kommission zulassen und Dir die Dienstvereinbarung nicht zur Anhörung vorlegen, kannst Du beim Arbeitsgericht dagegen eine einstweilige Verfügung verlangen.
Liebe Grüsse
Wolfram


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