Ausweis oder Bescheid?? (Offenbarung des GdB bzw. Fragerecht des AG)

Heinz SBV, Thursday, 26.04.2007, 08:55 (vor 6218 Tagen) @ Tanja

Hallo Tanja,

Zum Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, des Grades der Behinderung und weiterer gesundheitlicher Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem SGB IX oder nach anderen Vorschriften sind, erhält der behinderte Mensch, dessen GdB mindestens 50 beträgt, einen Ausweis.

Gem. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX dient der Ausweis dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen.

Die Schwerbehinderteneigenschaft ist also (z. B. beim Arbeitgeber/Dienstherrn) durch Vorlage einer Kopie des Ausweises nachzuweisen.

Der Bescheid selbst, in dem die einzelnen gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgeführt sind, wird nur im Rahmen der behinderungsbedingten Arbeitsplatzausstattung benötigt. Hierdurch kann dann nachgewiesen werden, dass die besondere Arbeitsplatzausstattung zum Ausgleich amtlich festgestellter behinderungsbedingter Einschränkungen notwendig ist.

Nachfolgend ein Link für eine Broschüre des Integrationsamtes des LWL Münster
http://www.lwl.org/abt61-download/PDF/broschueren/Heft_5_August_2005_BF.pdf

Viele Grüße
auch an alle anderen

Heinz SBV :flower:


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